Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 424-427 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. März 2022 (PEN 21 230) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: die Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 9. März 2022 (pag. 1854 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern 2. wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch unanständi- ges Benehmen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern 3. wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 16.04.2020 in Bern zum Nachteil I.________ wird zufolge Verjährung (Ziffer I.1.1 und I.1.2) resp. Rückzug des Strafantrags (Ziffer I.1.3) einge- stellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017 in Bern 2. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern 3. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Stand 09.04.2020) durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, angeblich begangen am 16.04.2020 in Bern unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 14'427.50 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'575.00 und Auslagen von CHF 115.30, insgesamt bestimmt auf CHF 2'690.30 (vgl. dazu Ziffer I.1.1 hiernach), an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'290.30. III. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom ________ (PEN 15 114) wird eingestellt. 2. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ (BM 15 25065) wird eingestellt. 3 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 500.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 250.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 250.00. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. IV. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Die zwischen I.________ und A.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 18.01.2022 wird gerichtlich genehmigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Handkarren, Metall, silbergrau - Ausziehbare Leiter - Stromaggregat, bezinbetrieben, rot - Musikanlage/Lautsprecher, schwarz beschriftet, inkl. Kunststoff - Megaphone, graubeige - Diverse Fahnenstangen und Fahnen 2. Die am 21.08.2019 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) werden nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens gelöscht (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Die Löschung durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zu- stimmung (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, e contrario). B. C.________ VI. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern wird zufolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. VII. C.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017 in Bern 2. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern 4 unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 10'322.10 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'575.00 und Auslagen von CHF 115.30, insgesamt bestimmt auf CHF 2'690.30 (vgl. dazu Ziffer I.1.1 hiernach), an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'290.30. VIII. 1. Das Widerrufsverfahren gegen C.________ betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom ________ (BM 15 39921) wird eingestellt […]. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. IX. Weiter wird in Bezug auf die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verfügt: Die am 04.04.2018 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) werden nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens gelöscht (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Die Löschung durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, e contrario). C. E.________ X. Das Strafverfahren gegen E.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern wird zufolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. XI. E.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017 in Bern 2. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern unter Ausrichtung einer Entschädigung an E.________ von CHF 19'871.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'575.00 und Auslagen von CHF 115.30, insgesamt bestimmt auf CHF 2'690.30 (vgl. dazu Ziffer I.1.1 hiernach), an den Kanton Bern. 5 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'290.30. XII. 1. Das Widerrufsverfahren gegen E.________ betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom ________BM 16 3994) wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. XIII. Weiter wird in Bezug auf die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verfügt: Die am 04.04.2018 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) werden nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens gelöscht (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Die Löschung durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, e contrario). D. G.________ XIV. Das Strafverfahren gegen G.________ 1. wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern 2. wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungs- verbot), angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern wird zufolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. XV. G.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017 in Bern 2. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern unter Ausrichtung einer Entschädigung an G.________ von CHF 17'716.95 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'575.00 und Auslagen von CHF 115.30, insgesamt bestimmt auf CHF 2'690.30 (vgl. dazu Ziffer I.1.1 hiernach), an den Kanton Bern. 6 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'290.30. XVI. Weiter wird in Bezug auf die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verfügt: Es wird festgestellt, dass die Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29.01.2018 (BM 17 24830) betreffend erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) infolge des Freispruchs von G.________ vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge- walttätigkeit gegenstandslos geworden ist. E. WEITERE VERFÜGUNGEN BETREFFEND DIE BESCHULDIGTEN 1-4 XVII. Weiter wird verfügt: 1. Die Verfahrenskosten (ohne Kosten für die Widerrufsverfahren) werden wie folgt bestimmt: Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Pauschalgebühr Untersuchungen betreffend A. CHF 500.00 betreffend C. CHF 500.00 betreffend E. CHF 500.00 betreffend G. CHF 500.00 Gebühren für die Einspracheverfahren betreffend A. CHF 200.00 betreffend C. CHF 200.00 betreffend E. CHF 200.00 betreffend G. CHF 200.00 Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der HV CHF 1’500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung von CHF 1'600.00) CHF 6’000.00 Total CHF 10’300.00 davon 1/4 entfallend auf das Verfahren des einzelnen Beschuldigten CHF 2’575.00 Die Auslagen des Gerichts setzen sich zusammen aus: Übersetzerkosten CHF 461.20 Total CHF 461.20 davon 1/4 entfallend auf das Verfahren des einzelnen Beschuldigten CHF 115.30 Total Verfahrenskosten CHF 10’761.20 davon 1/4 entfallend auf das Verfahren des einzelnen Beschuldigten CHF 2’690.30 [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 14. März 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1882). Form- und frist- gerecht folgte die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) am 21. Juli 2022 (pag. 1958 ff.). 7 A.________, C.________ (nachfolgend: C.________), E.________ und G.________ (nachfolgend: G.________; gemeinsam nachfolgend: die Beschuldig- ten) haben weder Anschlussberufung erklärt noch Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht (pag. 1969, pag. 1975, pag. 1977 und pag. 1979). 3. Schriftliches Verfahren Im Einverständnis der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 5. September 2022 in Anwendung von Art. 406 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (aStPO; SR 312.0; Stand 1. Juli 2022) die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1969; pag. 1975; pag. 1977; pag. 1979; pag. 1981 ff.). Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, eine Berufungsbegründung einzureichen (pag. 1981 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung langte am 28. Oktober 2022 die schriftliche Beru- fungsbegründung ein (pag. 1989, pag. 1990 f. und pag. 1994 ff.). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 gab die Verfahrensleitung den Beschuldigten Gelegenheit, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 2009 f.). Mit Eingaben vom 23. Januar 2023 nahmen die Beschuldigten nach jeweils zwei- maliger Fristerstreckung Stellung zur Berufungserklärung (pag. 2015, pag. 2020, pag. 2022, pag. 2024, pag. 2026 f., pag. 2028, pag. 2030 f., pag. 2032, pag. 2037 f., pag. 2039, pag. 2041, pag. 2043 f., pag. 2045 ff., pag. 2065 ff., pag. 2087 ff. und pag. 2096 ff.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 390 Abs. 3 aStPO einen zweiten Schriftenwechsel an und gab der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Replik einzureichen (pag. 2116 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (pag. 2119 ff.), worauf die Beschuldigten am 7. bzw. 8. März 2023 duplizierten (pag. 2132 ff., pag. 2139 ff., pag. 2145 ff. und pag. 2149 ff.). Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 schloss die Verfahrensleitung den Schriftenwech- sel (pag. 2275 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung beauftragte die Kantonspolizei Bern im oberinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen mit der Erstellung eines Leumundsberichts (inkl. Er- hebung der wirtschaftlichen Verhältnisse; pag. 2159; pag. 2160; pag. 2161; pag. 2162). Die Verteidigungen der Beschuldigten teilten mit, dass die Beschuldig- ten anlässlich der diesbezüglich nötigen Befragungen keine Aussagen machen würden. In den Akten befinden sich daher keine Leumundsberichte inkl. ausgefüllte Erhebungsformulare über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 2247 ff.; pag. 2245 ff.; pag. 2260 ff.; pag. 2251 ff.). Von Amtes wegen wurden weiter Strafregisterauszüge (pag. 2263 ff.; pag. 2273 f.; pag. 2268 ff.; pag. 2271 f.) sowie die Steuerdaten der Beschuldigten der letzten fünf Jahre (pag. 2206 ff.; pag. 2168 ff.; pag. 2224 ff.; pag. 2189 ff.) ediert. 8 Sodann wurde im Auftrag der Verfahrensleitung die mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2018 rechtskräftig angeordnete, erkennungsdienstliche Erfassung von G.________ vollzogen (pag. 2308 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft und G.________ wurde Gelegenheit gegeben, Bemer- kungen zu dieser Beweismassnahme einzureichen (pag. 2325 ff.). Weder die Ge- neralstaatsanwaltschaft noch G.________ liessen sich vernehmen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. Juli 2022 folgende Anträge (pag. 1995 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 be- treffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. das Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern, wegen Wiederhandlung [recte: Widerhandlung] gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern, sowie wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 16.04.2018 in Bern zum Nachteil von I.________ zufolge Verjährung resp. Rückzug des Strafantrags ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 1.2. A.________ freigesprochen wurde 1.2.1. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern; 1.2.2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (Stand: 09.04.2020), angeblich begangen am 16.04.2020, ca. 14.50 Uhr, in Bern; 1.3. die Widerrufsverfahren betreffend Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom ________ (PEN 15 114) sowie betreffend Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ (BM 15 25065) unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurden; 1.4. die Rückgabe diverser Gegenstände an A.________ verfügt wurde; 2. A.________ sei schuldig zu erklären der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge- walttätigkeit, begangen am 25.03.2017, ca. 13.40 Uhr bis ca. 16.30 Uhr, in Bern; 3. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ zu verurteilen: 3.1. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen in vom Gericht nach den Einkommensverhältnissen im Urteilszeitpunkt zu bestimmender Höhe; 3.2. zur Bezahlung der anteiligen Verfahrenskosten. 4. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 be- treffend C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 9 4.1. das Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern, zufolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 4.2. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeb- lich begangen am 07.04.2018 in Bern; 4.3. das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ (BM 15 39921) unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde; 5. C.________ sei schuldig zu erklären der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge- walttätigkeit, begangen am 25.03.2017, ca. 13.40 Uhr bis ca. 16.30 Uhr, in Bern; 6. C.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ zu verurteilen: 6.1. zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen in vom Gericht nach den Einkommensverhältnissen im Urteilszeitpunkt zu bestimmender Höhe. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 6.2. zu einer vom Gericht zu bestimmenden Verbindungsbusse, an deren Stelle bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen tritt; 6.3. zur Bezahlung der anteiligen Verfahrenskosten. 7. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 be- treffend E.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 7.1. das Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern, zufolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 7.2. E.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeb- lich begangen am 07.04.2018 in Bern; 7.3. das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ (BM 16 3994) unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde; 8. E.________ sei schuldig zu erklären der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge- walttätigkeit, begangen am 25.03.2017, ca. 13.40 Uhr bis ca. 16.30 Uhr, in Bern; 9. E.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ zu verurteilen: 9.1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in vom Gericht nach den Einkommensverhältnissen im Urteilszeitpunkt zu bestimmender Höhe; 9.2. zur Bezahlung der anteiligen Verfahrenskosten. 10. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 be- treffend G.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 10.1. das Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern sowie wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern, zufolge Ver- 10 jährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten eingestellt wurde; 10.2. G.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeb- lich begangen am 07.04.2018 in Bern; 11. G.________ sei schuldig zu erklären der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge- walttätigkeit, begangen am 25.03.2017, ca. 13.40 Uhr bis ca. 16.30 Uhr, in Bern; 12. G.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ zu verurteilen: 12.1. zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen in vom Gericht nach den Einkommensverhältnissen im Urteilszeitpunkt zu bestimmender Höhe. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 12.2. zu einer vom Gericht zu bestimmenden Verbindungsbusse, an deren Stelle bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen tritt; 12.3. zur Bezahlung der anteiligen Verfahrenskosten. 5.2 Anträge von A.________ Namens und auftrags von A.________ stellte Rechtsanwältin B.________ folgende Anträge (pag. 2047): 1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Juli 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; 2. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 sei vollumfäng- lich zu bestätigen; 3. A.________ sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten; 4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 5.3 Anträge von C.________ Namens und auftrags von C.________ stellte Fürsprecher D.________ folgende Anträge (pag. 2096 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 09. März 2022 be- treffend den Berufungsgegner insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1.1. das Verfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern, zufolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 1.2. der Berufungsgegner freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 07.04.2018 in Bern; 1.3. das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ (BM 15 39921) unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde. 2. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11 3. Der Berufungsgegner sei freizusprechen vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbre- chen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr in Bern. 4. Dem Berufungsgegner sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte vor erster und oberer Instanz auszurichten; 5. Die Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 5.4 Anträge von E.________ Namens und auftrags von E.________ stellte Rechtsanwalt F.________ folgende Anträge (pag. 2068): 1. Die Berufung der Berufungsführerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; 2. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 09. März 2022 sei vollumfänglich zu bestätigen; 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen und dem Berufungsgegner seien die Kosten der Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss noch einzureichenden Ho- norarnote zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. 5.5 Anträge von G.________ Namens und auftrags von G.________ stellte Rechtsanwalt H.________ folgende Anträge (pag. 2087 f.): 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2022 (Anmeldung) resp. vom 21, Juli [recte: 21. Juli] 2022 (Berufungserklärung) sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das vorinstanzliche Urteil sei in allen Teilen zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldig- ten seien die Kosten der Verteidigung gemäss der noch einzureichenden Honorarnote zu erstat- ten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten. Infolge der beschränkten Berufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft und mangels eigenständiger Berufung und/oder An- schlussberufung der Beschuldigten sind durch die Kammer zunächst die Frei- sprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Ziff. A.II.1., Ziff. B.VI.1., Ziff. C.XI.1. und Ziff. D.XV.1. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs, pag. 1856, pag. 1858, pag. 1860 und pag. 1862) zu prüfen und gege- benenfalls eine Strafzumessung vorzunehmen. Entgegen den Anträgen der Gene- ralstaatsanwaltschaft ist diesbezüglich eine Beschränkung der Berufung auf das Hauptverfahren, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, nicht zuläs- sig. 12 Art. 399 Abs. 4 StPO enthält eine abschliessende Liste von Urteilspunkten, auf welche die berufungsführende Partei ihre Berufung beschränken kann. Dazu gehört unter anderem die «Bemessung der Strafe». Diese umfasst die gesamte Festlegung der Sanktion für die von einem allfälligen Schuldspruch umfassten De- likte. Hierzu gehört insbesondere die Frage des Widerrufs. Eine verbindliche Be- schränkung der Berufung auf einzelne Teilaspekte eines dieser Anfechtungsobjek- te ist nicht möglich. Die Berufungsinstanz muss das Verfahren (zumindest formell) so ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO ent- spricht. Dies bedeutet allerdings nur, dass das Berufungsgericht bei der Strafzu- messung auch die nicht angefochtenen Teile überprüfen und gegebenenfalls än- dern kann (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Gegebenenfalls anzuordnende Widerrufe sind im Falle von Schuldsprüchen grundsätzlich untrennbar mit den im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognosen verbunden. Al- lerdings darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB), weshalb im oberin- stanzlichen Verfahren aufgrund des Zeitablaufs ohnehin keine Widerrufe mehr an- geordnet werden könnten. In dieser Konstellation erwachsen die Einstellungen der Widerrufsverfahren in Rechtskraft. Im Weiteren sind, soweit die Vorwürfe der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit betreffend, die Kostenfolgen zu prüfen. Dies geht entgegen den Ausführungen der Verteidigungen (vgl. pag. 2048; pag. 2069; pag. 2088) un- mittelbar aus der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft hervor (vgl. pag. 1959 ff.). Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die Verfü- gungen der Vorinstanz betreffend die bei A.________, C.________ und E.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Zu befinden ist sodann über die hinsichtlich G.________ erst im oberinstanzlichen Verfahren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 2308 ff.). Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung durch die General- staatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten der Be- schuldigten abändern. II. Formelle Rügen der Beschuldigten 7. Vorbemerkungen Oberinstanzlich bestritt Rechtsanwalt F.________ namens und auftrags von E.________ – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 1814) – die Verwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ sowie der Ziff. 3 des Deliktsblatts 2 (vgl. pag. 2070). Die Vorinstanz befasste sich in der erstinstanz- 13 lichen Urteilsbegründung sowohl mit dieser formellen Rüge als auch mit anderen formellen Einwänden. Auf einige der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten formellen Rügen ging sie indessen nicht ein. Es handelt sich hierbei um die Rügen der Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens sowie der Verwertbarkeit der Einver- nahme von M.________ vom 2. März 2018. Obschon diese bisher ungeprüften Rügen oberinstanzlich nicht wiederholt wurden, gilt es, diese neben der Rüge der Verwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ sowie der Ziff. 3 des Deliktsblatts 2 im Folgenden ebenfalls zu prüfen. Soweit vorhanden, überzeu- gen die erstinstanzlichen Ausführungen zu den formellen Rügen (vgl. Ziff. III.2.2. und Ziff. III.2.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1904 ff. und pag. 1908 ff.). 8. Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens Rechtsanwalt F.________ machte erstinstanzlich namens und auftrags von E.________ geltend, der Erlass der Strafbefehle vom 5. November 2020 sei nicht zulässig gewesen, da das Delikt nicht eingestanden gewesen sei (vgl. pag. 1813). Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und die Staatsanwaltschaft unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Ent- lassung eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend hält. Ob der Sachverhalt «ausreichend geklärt» ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Anwendungsfälle sind z.B. Radarfotos und Überwachungskameraaufzeichnungen (MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, 3. Aufl., 2023, N 12 zu Art. 352 StPO). In casu liegt kein Geständnis vor. Grundlage für den Erlass der Strafbefehle war vielmehr das erhobene Bild- und Videomaterial (vgl. pag. 1820). Art. 352 StPO räumt der Staatsanwaltschaft bei der Feststellung, ob der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, einen gewissen Ermessensspielraum ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.2.1). Die Staatsanwaltschaft ist nur dann berechtigt, einen Strafbefehl zu erlassen, wenn sie aufgrund der Aktenlage bei ob- jektiver Betrachtungsweise und Würdigung sämtlicher Akten zur Überzeugung ge- langt, dass die beschuldigte Person schuldig zu sprechen sei (MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., N 14 zu Art. 352 StPO mit Hinweis). Gestützt auf die Ausführungen der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (vgl. pag. 1795 ff. und pag. 1820) ist offensichtlich, dass sie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Strafbefehle vom 5. November 2020 von der Schuld und Täterschaft der Beschuldigten überzeugt war. Demnach war der Erlass dieser Strafbefehle zulässig. 9. Verwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ und der Ziff. 3 des Deliktsblatts 2 Rechtsanwalt F.________ machte namens und auftrags von E.________ die Un- verwertbarkeit der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ sowie der dar- aus gewonnenen Erkenntnisse geltend. Mit Verweis auf Art. 243 StPO handle es 14 sich um Zufallsfunde und es würden der schriftliche Bericht sowie der Entscheid über diese Zufallsfunde fehlen (vgl. pag. 1600, pag. 1814 und pag. 2070). Es handelt sich bei den durch die Auswertung des Mobiltelefons entdeckten Hin- weisen auf eine Beteiligung von E.________ an der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 um Zufallsfunde i.S.v. Art. 243 Abs. 1 StPO. Dies hat auch die Vorinstanz überzeugend dargelegt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1908 f.). Zufällig entdeckte Gegenstände werden der Verfahrensleitung mit einem Bericht übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Beim vorliegenden Zufallsfund handelt es sich nicht um einen Gegenstand, son- dern um zufällig entdeckte Spuren. Die StPO äussert sich nicht zum Vorgehen bei solchen Spuren. Ob Art. 243 Abs. 2 StPO bei zufällig entdeckten Spuren analog gilt, kann im Ergebnis vorliegend offenbleiben. Wie im Folgenden deutlich wird, entsprach das vorliegende Vorgehen auch demjenigen, das bei zufällig entdeckten Gegenständen gemäss Art. 243 Abs. 2 StPO vorgesehen ist. In Bezug auf den In- halt des dort verlangten Berichts ist wesentlich, dass er sämtliche für die zu treffen- de Entscheidung über die weitere Verwendung der Zufallsfunde notwendigen An- gaben enthält. Je nach Situation hat die Verfahrensleitung ein neues Verfahren einzuleiten oder einleiten zu lassen oder die Strafbehörde zu benachrichtigen, bei der das Verfahren hängig ist, in welchem die Zufallsfunde Bedeutung haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2). Es ergibt sich direkt aus dem Dokument «Auswertung Mobiltelefon E.________» auf dem Datenträger «WD Elements» (Dateipfad: S.________), wie der damals zu- ständigen Staatsanwältin Bericht erstattet wurde. So sei diese am 15. Januar 2018 darüber informiert worden, dass die Auswertung des Mobiltelefons im Verfahren BM 15 33095 unter anderem ergeben hätte, dass E.________ mutmasslich im Zu- sammenhang mit dem Transparent «KILL ERDOGAN with his own weapons!» ste- he. Die damals zuständige Staatsanwältin sei gleichzeitig angefragt worden, ob diese Erkenntnisse resp. die Daten des Mobiltelefons von E.________ für die poli- zeilichen Ermittlungen betreffend die vorliegende Strafuntersuchung verwendet werden dürften. Am 17. Januar 2018 habe dies die damals zuständige Staatsan- wältin telefonisch bejaht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche diese Schilderung infrage stellen wür- den. Der damaligen Verfahrensleitung wurde somit über sämtliche für die zu tref- fende Entscheidung über die weitere Verwendung der Zufallsfunde notwendigen Angaben Bericht erstattet. Am 22. Januar 2018 wurden die Ergebnisse der Daten- sicherung des Mobiltelefons von E.________ aus dem Verfahren BM 15 33095 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt (vgl. pag. 1020). Gleichentags er- folgte zudem die Ausdehnung des Strafverfahrens auf E.________ (vgl. pag. 4). Die damalige Verfahrensleitung entschied demzufolge über die Verwendung der Zufallsfunde. Auch im Übrigen besteht kein Anlass, an der Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ zu zweifeln. 15 10. Verwertbarkeit der Einvernahme von M.________ vom 2. März 2018 (pag. 157 ff.) Rechtsanwalt F.________ machte namens und auftrags von E.________ weiter geltend, die Aussagen von M.________ seien mangels Parteiöffentlichkeit nicht verwertbar (vgl. pag. 1814). Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Parteien bei Beweisabnahmen fliesst aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention für Menschenrechte [EMRK; SR 0.101]). Dem verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Teilnahme- und Mitwirkungsrecht ist bereits Genüge getan, wenn die Parteien im Lauf des Ver- fahrens wenigstens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhal- ten (BGE 133 I 22 E. 3.1; BGE 132 I 127 E. 2). Im darüber hinaus gehenden Um- fang ergibt sich das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus der StPO. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Einvernahme von M.________ vom 2. März 2018 fand in Absprache mit der damals zuständigen Staatsanwältin ausdrücklich nicht parteiöffentlich statt (pag. 157). Weitere Einvernahmen von M.________ fanden nicht statt. Die Be- schuldigten bzw. E.________ hatten keine Gelegenheit, M.________ Ergänzungs- fragen zu stellen. E.________ machte seinen Konfrontationsanspruch im erstin- stanzlichen Verfahren geltend (pag. 1814). Insgesamt sind keine Anhaltspunkte er- sichtlich, wonach sein Antrag verspätet wäre bzw. von einem Verzicht auf sein Konfrontationsrecht ausgegangen werden könnte. Aus diesen Gründen darf die Einvernahme von M.________ vom 2. März 2018 (pag. 157 ff.) nicht zulasten von E.________ verwertet werden (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11. Vorwürfe gemäss den Strafbefehlen vom 5. November 2020 A.________ wird mit Strafbefehl BM 17 13267 vom 5. November 2020 (pag. 1259 f.) vorgeworfen, sich am 25. März 2017, von ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern, Reithalle/Schützenmatte – Bollwerk – Bahnhofplatz – Spitalgasse – Markt- gasse – Theaterplatz – Amthausgasse – Bundesplatz – Bärenplatz – Waisenhaus- platz – Hodlerstrasse – Reithalle/Schützenmatte, wie folgt verhalten zu haben: Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs führte A.________ als Frontmann auf der linken Seite einen Handwagen mit, an welchem ein Transparent befestigt war. Als der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, half A.________ einen Tisch ab dem Hand- wagen zu laden und befand sich danach mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Nach Beendi- gung der Kundgebung fuhr A.________ auf der Ladefläche des Handwagens stehend wieder zurück zur Reithalle. Das auf dem Handwagen befestigte Transparent zeigte das Konterfei des Präsidenten 16 der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches eine Faustfeuerwaffe gerichtet war. Un- ter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat A.________ wissen- und willentlich öffentlich zu einem Ver- brechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan aufgefordert. C.________ wird mit Strafbefehl BM 17 24828 vom 5. November 2020 (pag. 1273) vorgeworfen, sich am 25. März 2017, von ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern, Reithalle/Schützenmatte – Bollwerk – Bahnhofplatz – Spitalgasse – Marktgasse – Theaterplatz – Amthausgasse – Bundesplatz – Bärenplatz – Waisenhausplatz – Hodlerstrasse – Reithalle/Schützenmatte, wie folgt verhalten zu haben: Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs fuhr C.________ sitzend auf der Ladefläche eines Handwagens mit, an welchem ein Transparent befestigt war und bediente dabei eine Musik- bzw. Lautsprecheranlage. Als der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, half C.________ einen Tisch ab dem Handwagen zu laden und befand sich danach mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Das auf dem Handwagen befestigte Transparent zeigte das Konter- fei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches eine Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat C.________ wissen- und willentlich öffent- lich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan aufgefordert. E.________ wird mit Strafbefehl BM 18 38 vom 5. November 2020 (pag. 1307) vorgeworfen, sich am 25. März 2017, von ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern, Reithalle/Schützenmatte – Bollwerk – Bahnhofplatz – Spitalgasse – Marktgasse – Theaterplatz – Amthausgasse – Bundesplatz – Bärenplatz – Waisenhausplatz – Hodlerstrasse – Reithalle/Schützenmatte, wie folgt verhalten zu haben: Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs half E.________ dabei, ei- nen Handwagen, an welchem ein Transparent befestigt war, von der Reithalle bis zum Bundesplatz zu befördern, wo er sich dann mehrfach unmittelbar vor dem Transparent aufhielt. Das Transparent zeigte das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches ei- ne Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat E.________ wis- sen- und willentlich öffentlich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan aufgefordert. G.________ wird mit Strafbefehl BM 17 24830 vom 5. November 2020 (pag. 1286) vorgeworfen, sich am 25. März 2017, von ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern, Reithalle/Schützenmatte – Bollwerk – Bahnhofplatz – Spitalgasse – Marktgasse – Theaterplatz – Amthausgasse – Bundesplatz – Bärenplatz – Waisenhausplatz – Hodlerstrasse – Reithalle/Schützenmatte, wie folgt verhalten zu haben: Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs wurde ein Handwagen von der Reithalle bis zum Bundesplatz befördert, auf welchem ein Transparent befestigt war, welches das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, zeigte und gegen welches ei- ne Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. G.________ benutzte auf dem Bundesplatz die auf der Ladefläche 17 des vorerwähnten Handwagens befindliche Musik- bzw. Lautsprecheranlage, indem er die Lautspre- cher ausrichtete. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat G.________ zumindest in Kauf ge- nommen, dass er öffentlich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan auffordert. 12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Folgendes Rahmengeschehen ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, unbestrit- ten (Ziff. 2.5.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1911 f.): Am 25. März 2017 fand zwischen 14:00 Uhr und ca. 16:30 Uhr auf dem Bundes- platz in Bern eine bewilligte Kundgebung mit dem Titel «Für Frieden, Freiheit und Menschenrechte in der Türkei» statt. Am gleichen Tag gab es einen nicht bewillig- ten Kundgebungsumzug mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS», welcher sich um ca. 13:40 Uhr auf der Schützenmatte in Bewegung setzte und um ca. 14:15 Uhr ebenfalls auf dem Bundesplatz eintraf. Zu Beginn beteiligten sich rund 150 Personen an diesem Kundgebungsumzug; bei der Ankunft des Kundge- bungsumzugs auf dem Bundesplatz waren letztendlich ca. 300 Personen beteiligt. Bereits in den Wochen und Tagen zuvor wurde durch die sog. AW.________ vor allem im Internet (Homepage, Twitter, Facebook, etc.) zur Teilnahme an der Kund- gebung von Samstag, 25. März 2017, resp. zur Teilnahme an einem vorgängigen Kundgebungsumzug von der Reitschule Bern (Besammlung um 13:15 Uhr) auf den Bundesplatz aufgerufen (vgl. pag. 66). Anlässlich des nicht bewilligten Kundge- bungsumzugs wurde unter anderem ein Handwagen mitgeführt, an dem ein Trans- parent (nachfolgend: Transparent) befestigt war. Dieses Transparent zeigte das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei Recep Tayyip Erdoğan (nachfol- gend: Präsident Erdoğan) sowie eine auf ihn (im rechten Winkel auf die Schläfe) gerichtete Faustfeuerwaffe. Unter der Faustfeuerwaffe war die Aufschrift «KILL ERDOGAN» und darunter «with his own weapons!» zu lesen (pag. 60). Der Hand- wagen blieb samt diesem Transparent während rund 2 Stunden und 50 Minuten auf dem Bundesplatz stehen und wurde nach Beendigung der Kundgebung zurück zur Reithalle befördert. Zur fraglichen Zeit befand sich sowohl entlang der Route des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs als auch auf dem Bundesplatz eine grosse Anzahl von Personen (auf dem Bundesplatz schliesslich rund 1'000 bis 1'200), welche das fragliche Transparent zur Kenntnis nehmen konnten (Sammel- rapport vom 21. August 2019: pag. 36). Die Beschuldigten bestreiten ihre Teilnahme am Kundgebungsumzug vom 25. März 2017 grundsätzlich nicht (pag. 1808; pag. 2100; pag. 2070; pag. 2090). Demgegenüber wird ihre Beteiligung gemäss den in den Strafbefehlen beschriebe- nen Tathandlungen im Wesentlichen bestritten (pag. 2049; pag. 2099; pag. 2070; pag. 2090). Wer das Transparent herstellte und wo es sich heute befindet, ist weiterhin unklar. Diese Fragen bilden indessen nicht Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe und können daher offenbleiben. 18 13. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung der vorgenannten Vorwürfe im Wesentlichen folgende Beweismittel vor: Der Sammelrapport vom 21. August 2019 (pag. 25 ff.), das Deliktsblatt 1 vom 21. August 2019 (pag.193 ff.), das Deliktsblatt 2 vom 21. August 2019 (pag. 241 ff.), das Deliktsblatt 3 vom 21. August 2019 (pag. 288 ff.), das Deliktsblatt 7 (pag. 441 ff.), das erhobene Bild- und Videomateri- al (Datenträger «WD Elements»), die Auswertung des Mobiltelefons von E.________ (Datenträger «WD Elements», Dateipfad: S.________), eine Vielzahl von Standbildern aus dem erhobenen Bild- und Videomaterial (pag. 198 ff., pag. 247 ff., pag. 294 ff. und pag. 446 ff.), die Fotoblätter von A.________, C.________ und E.________ (pag. 221, pag. 265, pag. 314) sowie die Fotos von G.________ (pag. 2320 ff.). Sodann wurden die Beschuldigten jeweils polizeilich, durch die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland sowie durch die Vorinstanz einvernommen, wobei sie, soweit die jeweiligen Vorwürfe gemäss den Strafbefehlen vom 5. November 2020 betreffend, im Wesentlichen keine Aussagen machten (pag. 222 ff., pag. 11 ff., pag. 1625 ff. und pag. 1638 ff.; pag. 266 ff., pag. 18 ff. und pag. 1642 ff.; pag. 315 ff., pag. 14 ff. und pag. 1645 ff.; pag. 454 ff., pag. 6 ff. und pag. 1649 ff.). Auf die Vorbringen der Parteien und – soweit von Relevanz – auf die Beweismittel wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. 14. Beweiswürdigung durch die Kammer 14.1 Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die korrek- ten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1.1. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1902 f.). 14.2 Beweiswert der Aussagen von N.________ Die Vorinstanz hiess den Beweisantrag von E.________, N.________ als Zeugen zu befragen (vgl. pag. 1363 f.), gut (vgl. pag 1386). Dieser Beweisantrag wird durch Rechtsanwalt F.________ im Wesentlichen damit begründet, dass der Hintergrund und das Forschungsgebiet von N.________ ihn dazu qualifizieren würden, über das Transparent, dessen Bedeutung, Aussenwirkung sowie Inhalt und Form von einer wissenschaftlichen Perspektive Auskunft zu geben. Diese Perspektive sei für die Beweisführung wesentlich (pag. 1364). Dennoch wurde N.________ nicht als sachverständige Person einvernommen (vgl. pag. 1631 ff.). Seine Befragung fand demnach nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO statt. Implizit würdigte die Vorinstanz die Aussagen von N.________ dennoch als jene einer sachverständigen Person. Im Rahmen der Beweiswürdigung ordnet sie die Ausführungen von N.________ als «fachliche/professionelle Einschätzungen» (vgl. S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1907) ein. Immerhin seien sei- ne Aussagen bei der Beweiswürdigung «nicht matchentscheidend» gewesen (vgl. S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1908). Bei der rechtlichen 19 Würdigung stützte sie sich dennoch mehrfach auf die Aussagen von N.________ (vgl. S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1924 ff.). So beispiels- weise bei der Einordnung der Botschaft auf dem Transparent (vgl. S. 32 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1925 f.). Mangels Beachtung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO darf den Aussagen von N.________ indessen keineswegs dieses Gewicht zugemessen werden. Viel- mehr ist im Ergebnis ausschlaggebend, dass er – als Zeuge einvernommen – keine Aussagen zum Kerngeschehen und zum Verhalten der Beschuldigten anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 machte/machen konnte (vgl. pag. 1631 ff.). Mithin dienen sie nicht der Aufklärung des umstrittenen Sachverhalts und sind demnach nicht von Relevanz. 14.3 Beweiswert der Aussagen von O.________ Infolge Gutheissung eines weiteren Beweisantrags von Rechtsanwalt F.________ (vgl. pag. 1363) befragte die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung O.________ als Zeugin (pag. 1612 ff.). Wie N.________ konnte auch sie keine Aussagen zum Kerngeschehen und zum Verhalten der Beschuldigten an- lässlich der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 machen. So gab sie denn auch selber an, am 25. März 2017 im Spital gewesen zu sein (pag. 1619, Z. 37-41) und das Transparent erst im Internet gesehen zu haben (pag. 1619, Z. 8). Mithin dienen auch ihre Aussagen nicht der Aufklärung des umstrittenen Sachver- halts und sind demnach nicht von Relevanz. 14.4 Beweiswert des Sammelrapports und der Deliktsblätter vom 21. August 2019 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe den Sammelrapport vom 21. August 2019 (pag. 25 ff.; nachfolgend: Sammelrapport) bzw. den Delikts- blättern 1, 2, 3 und 7 vom 21. August 2019 (pag. 193 ff., pag. 241 ff., pag. 288 ff. und pag. 441 ff.; nachfolgend: Deliktsblätter) keine eigenständige Bedeutung zu- gemessen (vgl. pag. 1999). Es handelt sich hierbei um Polizeiberichte. Die Unterlagen sowie das Bild- und Videomaterial, welche dem Sammelrapport zugrunde liegen, wurden diesem beige- legt und sind demnach aktenkundig (vgl. Liste unter dem Titel «Beilagen», pag. 42 f.). Innerhalb des Sammelrapports werden als weitere polizeiliche Ermitt- lungen Fahndungsersuchen innerhalb der Kantonspolizei Bern sowie mittels einer sogenannten «Verbreitung national» genannt (vgl. Fussnote 40 des Sammelrap- ports, pag. 39). Anhaltspunkte für weitere, nicht aktenkundige, polizeiliche Ermitt- lungen liegen nicht vor. Aus den Polizeiberichten geht insbesondere nicht hervor, dass die darin enthaltenen Ausführungen unter anderem auf Wahrnehmungen der Polizei anlässlich der Kundgebungen vom 25. März 2017 gründeten. Die Kantons- polizei Bern stand anlässlich der bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 in Bern zwar mit einem Aufgebot im Einsatz (vgl. pag. 31); sie tätigte jedoch anläss- lich der beiden Kundgebungen vom 25. März 2017 keine sicherheitspolizeilichen Interventionen. Es wurden keine Personen kontrolliert und auch keine Sicherstel- lungen gemacht (vgl. pag. 31 und pag. 49). Gemäss dem Sammelrapport diente vielmehr das erhobene Bild- und Videomaterial der polizeilichen Identifikation der Beschuldigten und deren Handlungen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7.4 des Sam- 20 melrapportes, pag. 36). Auch in den Deliktsblättern wird das erhobene Bild- und Vi- deomaterial als Beweismittel hinsichtlich der Teilnahme der Beschuldigten an der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 bezeichnet (vgl. pag. 197, pag. 246, pag. 292 f. und pag. 445). Die genannten Dokumente stellen als von Strafbehörden zusammengetragene Akten zulässige Beweismittel dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3.). Nach dem Gesagten muss hinsichtlich der umstrittenen Identifikation der Beschul- digten und deren Handlungen anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung das er- hobene Bild- und Videomaterial im Vordergrund stehen. 14.5 Ad A.________ Zunächst ist festzuhalten, dass dem erhobenen Bild- bzw. Videomaterial nicht ent- nommen werden kann, wie ein Tisch vom Handwagen abgeladen wurde. Dass der Tisch abgeladen wurde, ist offensichtlich, da sich der Tisch zu Beginn des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs auf dem Handwagen befand (vgl. P.________ Zeit: ca. 01:00-01:15, ca. 01:57-02:00), wo er auf den Aufnahmen später nicht mehr zu sehen ist (vgl. Q.________, Zeit: ca. 00:15-00:20). Nicht nachvollziehbar ist, worauf sich die Polizei bei ihrer Feststellung, A.________ habe geholfen, den Tisch ab dem Handwagen zu laden (vgl. pag. 194 und 196), stützte. Diese Hand- lung kann ihm nicht zugerechnet werden. Für die Kammer bestehen demgegenüber keine Zweifel daran, dass es sich beim linken Frontmann des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs vom 25. März 2017 um dieselbe Person handelt, welche auf den Videoaufnahmen der Überwachungs- kameras der Polizeiwache Waisenhaus auf der Ladefläche des Handwagens mit dem Transparent zu sehen ist (vgl. P.________ Zeit: ca. 00:00-00:26, ca. 01:17- 01:27, ca. 02:02-02:06; Q.________ Zeit: ca. 00:00-00:06; T.________ Zeit: ca. 53:46-53:51). Dieselbe Person ist sodann auf dem Bundesplatz unmittelbar vor dem Handwagen mit dem Transparent zu erkennen (vgl. R.________ Zeit: ca. 00:00-00:07). Fraglich ist, ob es sich bei dieser Person um A.________ handelt. Als massgebendes Vergleichsmaterial dient das Fotoblatt, welches im Rahmen der er- kennungsdienstlichen Erfassung am 5. Januar 2018 erstellt wurde (vgl. pag. 221). Mithilfe dieses Fotoblatts wird eindeutig, dass es sich bei der hiervor beschriebe- nen Person um A.________ handelte. A.________ lässt sich im Videomaterial an- hand der prägnanten Gesichtszüge und insbesondere der markanten Augenbrauen identifizieren. Übereinstimmend mit dem Fotoblatt sind überdies die Haarlinie sowie im Seitenprofil die Form des rechten Ohrs und der Stirn deutlich wiedererkennbar (vgl. zum Ganzen: pag. 221; P.________ Zeit: ca. 00:24-00:25 und 01:26; R.________, Zeit: ca. 00:02-00:08; Q.________ Zeit: ca. 00:00-00:08; T.________ Zeit: ca. 53:49). A.________ kam mit Blick auf den Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 (pag. 2263 ff.) erwiesenermassen bereits mehrfach mit der Polizei in Kontakt. Gemäss Deliktsblatt vom 21. August 2019 beteiligte sich A.________ gemäss den Erkenntnissen der Kantonspolizei Bern immer wieder aktiv an Kundgebungen (pag. 196). Diese Einschätzung deckt sich mit den zahlreichen Vorstrafen im Zu- 21 sammenhang mit diversen nicht bewilligten Kundgebungen (pag. 2263 ff.). Die Kammer erachtet es daher auch als nachvollziehbar, dass er durch Mitarbeitende der Kantonspolizei optisch identifiziert werden konnte (vgl. pag. 195). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Person, welche sich anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 auf dem Bundesplatz mehrfach unmittelbar vor dem Transparent befand und nach Be- endigung der Kundgebung auf der Ladefläche des Handwagens stehend wieder zurück zur Reithalle fuhr, um A.________ handelte. Im Ergebnis erachtet die Kammer hinsichtlich A.________ folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundge- bungsumzugs befand sich A.________, nachdem der Handwagen mit dem Trans- parent auf dem Bundesplatz angekommen war, mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Danach fuhr A.________ auf der Ladefläche des Handwagens ste- hend wieder zurück zur Reithalle. Das auf dem Handwagen befestigte Transparent zeigte das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches eine Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. 14.6 Ad C.________ Vorab ist hinsichtlich des Abladens des Tisches auf die vorangehenden Ausführun- gen betreffend A.________ zu verweisen. Nicht nachvollziehbar ist wiederum, worauf sich die Polizei bei ihrer Feststellung, C.________ habe gehol- fen, den Tisch ab dem Handwagen zu laden (vgl. pag. 242 und 244), stützte. Dies kann demnach nicht als erstellt gelten. Für die Kammer bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass C.________ anlässlich des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs vom 25. März 2017 sitzend auf der La- deflache des Handwagens mit dem Transparent mitfuhr, dabei eine Musik- bzw. Lautsprecheranlage bediente und sich auf dem Bundesplatz mehrfach unmittelbar vor dem Handwagen, mithin in unmittelbarer Nähe des Transparents, aufhielt. Wie die nachfolgenden Ausführungen erhellen, lassen sich diese Handlungen gestützt auf das erhobene Bild- und Videomaterial sowie das als Vergleichsmaterial die- nende Fotoblatt, welches im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung am 4. August 2018 erstellt wurde (vgl. pag. 265), zweifellos C.________ zuordnen. Auf der Höhe des Pfeiferbrunnens in der Spitalgasse ist C.________ in der Vi- deoaufnahme P.________ deutlich identifizierbar (Zeit: ca. 01:11). Übereinstim- mend mit dem Fotoblatt (vgl. pag. 265) sind seine prägnanten Gesichtszüge und insbesondere seine buschigen, dunklen Augenbrauen, deutlich erkennbar. Auffällig ist das farbige Halstuch, womit er zu diesem Zeitpunkt seinen Kopf bedeckte. Hier ist sodann zu sehen, dass er auf einem Stuhl sitzend an einer Anlage, welche sich auf dem Tisch auf dem Handwagen mit dem Transparent befand und mit einem Mikrofon, welches daneben auf dem Tisch lag, sowie den Lautsprechern, welche vorne und hinten am Handwagen befestigt waren, verkabelt war, hantierte. Dass es sich bei der Anlage auf dem Tisch um eine Musikanlage handelte, erhellt die dazu- 22 gehörige Audiospur: Mit dem Näherkommen des Handwagens mit dem Transpa- rent wurde auch die Musik lauter (vgl. Zeit: ca. 00:28-01:11). Dies ist auch etwas später gut hörbar, als der nicht bewilligte Kundgebungsumzug vom Theaterplatz in die Amthausgasse einbog (vgl. Zeit: ca. 01:17-01:56). Wiederum zu sehen ist dank des auffälligen Halstuchs, dass C.________ auf dem Handwagen mit dem Trans- parent auf einem Stuhl am Tisch sass (Zeit: 00:56). Als der nicht bewilligte Kund- gebungsumzug durch die Amthausgasse in Richtung Bundesplatz zog, war wie- derum hörbar, wie die Musik mit dem Nähern des Handwagens lauter wurde (Zeit: ca. 02:15-02:25). Besonders gut erkennbar sind hier überdies die beiden am Handwagen befestigten Lautsprecher (Zeit: ca. 02:25-02:35). Deutlich identifizierbar ist C.________ überdies auf der Videoaufnahme Q.________ wo er sich auf dem Bundesplatz unmittelbar vor dem Handwagen mit dem Transparent aufhielt und vornübergebeugt etwas machte, was nicht näher eru- ierbar ist (Zeit: ca. 00:15-00:20). Es ist zunächst das auffällige Halstuch zu sehen, welches er nunmehr nur noch um den Hals und nicht mehr als Kopfbedeckung trägt. Wiederum sind die dunklen, buschigen Augenbrauen zu erkennen. Sodann trägt er ein Baseballcap mit der Aufschrift «U.________». Auf den Fotos 5, 6 und 7 des Dokuments «V.________» ist C.________ dank des auffälligen Halstuchs und des Baseballcaps mehrfach erneut unmittelbar vor dem Handwagen mit dem Transparent erkennbar (Datenträger «WD Elements», V.________). Anhand derselben Merkmale kann C.________ auch auf der Videoaufnahme R.________ mehrfach identifiziert werden. Im Zeitpunkt, in dem der Handwagen auf dem Bundesplatz zum Stehen gebracht wurde, war er auf dem Handwagen über den Tisch gebeugt, woraufhin er vom Handwagen sprang (Zeit: ca. 00:55- 01:02). Sodann hielt er sich, als der Handwagen mit dem Transparent schliesslich auf dem Bundesplatz stand, unmittelbar davor auf (Zeit: 00:08). Im Ergebnis erachtet die Kammer hinsichtlich C.________ folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Nachmittag des 25. März 2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKATATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kund- gebungsumzugs fuhr C.________ sitzend auf der Ladefläche eines Handwagens mit, an welchem ein Transparent befestigt war und bediente dabei die Musik- bzw. Lautsprecheranlage. Als der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, befand sich C.________ mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Das am Handwagen befestigte Transparent zeigte das Konterfei des Präsidenten der Re- publik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches eine Faustfeuerwaffe gerich- tet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. 14.7 Ad E.________ Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass E.________ half, den Hand- wagen, an welchem das Transparent befestigt war, von der Reithalle bis zum Bun- desplatz zu befördern, wo er sich dann mehrfach unmittelbar vor dem Transparent aufhielt. Dies wird gestützt auf das erhobene Bild- und Videomaterial, die Auswer- 23 tung des Mobiltelefons von E.________, sowie das als Vergleichsmaterial dienen- de Fotoblatt, welches im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung am 11. Mai 2017 erstellt wurde (pag. 314), eindeutig. Besonders gut ist sein Gesicht auf der Videoaufnahme R.________ zu sehen. Das dort gut erkennbare Seitenprofil (Zeit: ca. 00:17) entspricht dem Seitenprofil auf dem Fotoblatt. Trotz Sonnenbrille ist in dieser Seitenansicht auch die eher schmale Augenform zu sehen, welche mit jener auf dem Fotoblatt übereinstimmt. Der Be- schuldigte trägt hier eine auffällige, schwarze Jacke mit fortlaufendem Laurel- Wreath Branding (Loorbeerkranz-Symbol) auf den Ärmeln. Er trägt überdies eine Bauchtasche und Jeans. Aufgrund dieser Merkmale lässt sich E.________ auch in anderen Videoaufnah- men identifizieren. So ist mehrfach zu sehen, wie er half, den Handwagen mit dem Transparent zu befördern, indem er ihn am vorderen linken Teil der Metall- umrahmung stösst (vgl. Videoaufnahme P.________, Zeiten: ca. 00:46-01:03, ca. 01:12-01:14, ca. 01:49-01:58 und ca. 02:34-02:37; Videoaufnahme R.________, Zeit: ca. 00:54-01:03; Videoaufnahmen «W.________», ab 14:11:09 Uhr bis 14:11:22 Uhr, und «X.________», ab 14:11:20 Uhr bis 14:11:29 Uhr, auf dem Da- tenträger «WD Elements», Dateipfad: Y.________). Kurz vor Erreichen des Ends- tandpunktes des Handwagens mit dem Transparent auf dem Bundesplatz ist zu hören und zu sehen, wie er sagt: «Da, no chli witer». (Videoaufnahme R.________, Zeit: ca. 00:59-01:00). Auf dem Bundesplatz befand sich E.________ in der Folge mehrfach unmittelbar vor dem Transparent (vgl. Videoaufnahme Z.________, Zeit: 00:18-00:21; Vi- deoaufnahme R.________, Zeiten: ca. 00:00-00:07). E.________ lässt sich gestützt auf das Fotoblatt überdies auch mit Blick auf zahl- reiche Bilder auf seinem Mobiltelefon identifizieren. Hierbei fallen insbesondere zwei Fotos auf, bei denen er die die gleiche Jacke und Bauchtasche wie anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung trägt (Fotos «AA.________» und «AB.________» auf dem Datenträger «WD Elements», Dateipfad: S.________). Diese Fotos erhielt er am 24. bzw. 25. April 2017 im Zusammenhang mit einem Ausflug in den Eur- opapark in einem WhatsApp-Gruppenchat (vgl. «AC.________», S. 260-268, auf dem Datenträger «WD Elements», Dateipfad: S.________). Im Ergebnis erachtet die Kammer hinsichtlich E.________ folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Nachmittag des 25. März 2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKATATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kund- gebungsumzugs half E.________ dabei, einen Handwagen, an welchem ein Transparent befestigt war, von der Reithalle bis zum Bundesplatz zu befördern, wo er sich dann mehrfach unmittelbar vor dem Transparent aufhielt. Das Transparent zeigte das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches eine Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. 24 14.8 Ad G.________ Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass G.________ auf dem Bun- desplatz die auf der Ladefläche des Handwagens befindliche Musik- bzw. Laut- sprecheranlage bediente, indem er die Lautsprecher ausrichtete. Dabei handelte es sich um den Handwagen, an welchem das Transparent befestigt war. Dies wird ge- stützt auf das erhobene Bild- und Videomaterial sowie die als Vergleichsmaterial dienenden Fotos, welche im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung am 1. November 2023 erstellt wurden (vgl. pag. 2320 ff.), eindeutig. Nicht dem ange- klagten Sachverhalt zu entnehmen, aber auf den Videoaufnahmen dennoch gut er- sichtlich ist, wie G.________ den Kabelanschluss am Lautsprecher kontrolliert, in- dem er mit seiner rechten Hand kurz an diesem Stecker hantiert (Q.________, Zeit: ca. 00:16-00:21). Besonders gut ist sein Gesicht – insbesondere dessen Frontansicht – auf der Videoaufnahme Q.________ (Zeit: ca. 00:16-00:21) zu sehen. Auf den als Ver- gleichsmaterial dienenden Fotos sind dieselben Gesichtszüge wiederzuerkennen, womit erstellt ist, dass es sich beim Kundgebungsteilnehmer auf dem Videomateri- al um G.________ handelt. Als G.________ den Lautsprecher ausrichtete und den Stecker kontrollierte, skan- dierte AD.________ vor dem Transparent und über ebendiese Lautsprecheranlage verschiedene politische Parolen. Im Ergebnis erachtet die Kammer hinsichtlich G.________ folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundge- bungsumzugs wurde ein Handwagen von der Reithalle bis zum Bundesplatz beför- dert, auf welchem ein Transparent befestigt war, welches das Konterfei des Präsi- denten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, zeigte und gegen welches ei- ne Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. G.________ benutzte bzw. be- diente auf dem Bundesplatz die auf der Ladefläche des vorerwähnten Handwagens befindliche Musik- bzw. Lautsprecheranlage, indem er einen Lautsprecher ausrich- tete. Währenddessen skandierte AD.________ vor dem Transparent über ebendie- se Lautsprecheranlage politische Parolen. IV. Rechtliche Würdigung 15. Anwendbares Recht und Vorbemerkungen Die Beschuldigten machen geltend, die vorgeworfenen Handlungen seien, sofern sie erstellt seien, vom Medienprivileg gemäss Art. 28 StGB geschützt (vgl. pag. 2058 f.; pag. 2108 ff. und 2132 ff.; pag. 2079 ff. und 2143; pag. 2146). Vor der Vornahme der rechtlichen Würdigung muss somit in einem ersten Schritt die Frage der Anwendbarkeit von Art. 28 StGB geprüft werden (E. 16 hiernach). Zu beurteilen sind vorliegend Taten, welche im Jahr 2017 begangen wurden. Art. 28 StGB hat 25 seither keine Veränderungen erfahren, weshalb Art. 28 aStGB in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). In einem zweiten Schritt ist die rechtliche Würdigung betreffend die öffentliche Auf- forderung zu Verbrechen vorzunehmen (E. 17 hiernach). Per 1. Juli 2023 ist das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 (AS 2023 259) in Kraft getreten, mit welchem insbesondere eine Revision von Art. 259 aStGB einherging. Gemäss dem Grundsatz der lex mitior ist neues Recht auf Taten anzuwenden, wenn diese vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das neue Recht ist vorliegend nicht milder; vielmehr handelt es sich gemäss der Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpas- sung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht um eine redaktionel- le Änderung (BBl 2018 2827, S. 2883). Demnach gelangt das zum Zeitpunkt der Tatvorwürfe (25. März 2017) anwendbare Recht zur Anwendung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde in den Strafbefehlen vom 5. Novem- ber 2020 lediglich Art. 259 Abs. 1 aStGB genannt. Dementsprechend ist nur die Tatbestandsvariante der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen zu prüfen. 16. Anwendbarkeit des Medienstrafrechts 16.1 Rechtliche Grundlagen Art. 28 Abs. 1 aStGB verankert den Grundsatz der exklusiven Strafbarkeit des Au- tors bei Mediendelikten. Danach ist in aller Regel der Autor allein strafbar, wenn ei- ne strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wird und sie sich in dieser Veröffentlichung erschöpft. Die Haftung der nachrangigen Ver- antwortlichen beschränkt sich heute auf die vorsätzliche oder fahrlässige «Nicht- verhinderung einer strafbaren Veröffentlichung» i.S.v. Art. 322bis StGB. Art. 28 aStGB, der im allgemeinen Teil des StGB systematisch unmittelbar an die Teil- nahmeformen anschliesst, modifiziert die allgemeinen Grundsätze strafrechtlicher Teilnahme (BGE 147 IV 65 E. 5.3. mit weiteren Hinweisen). Das Medienprivileg gilt für alle Personen, die an der Herstellung oder Verbreitung eines Medienerzeugnis- ses mitwirken. Sie müssen nicht Teil eines Medienunternehmens sein (BGE 147 IV 65 E. 5.4. mit weiteren Hinweisen). Das Hauptanliegen der Gesetzgeber bildete die Abschaffung der Haftung für fremdes Verschulden (BBl 1996 IV 525, S. 550). Zunächst setzt Art. 28 aStGB voraus, dass die strafbare Handlung «in einem Medi- um» begangen wird. Art. 28 aStGB soll nicht nur sämtliche Kommunikationsträger (Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen, usw.), sondern auch Kommunikati- onsmittel (Video, Teletext, Videotext, E-Mail, Internet, usw.) erfassen. Die offene Formulierung ist auf das Bestreben des Gesetzgebers zurückzuführen, die Medien- landschaft in ihrer gesamten Vielfalt zu erfassen. Dass der Gesetzgeber Art. 28 aStGB auf Formen direkter Kommunikation ausdehnen wollte, lässt sich den Mate- rialien nicht entnehmen und widerspräche der ratio legis (BGE 147 IV 65 E. 5.4.3. mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechung zur Einordnung eines Demonstrationstransparents als Medium gibt es bislang, soweit ersichtlich, nicht. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, 26 nicht nur die massenhafte Vervielfältigung und Verbreitung von Inhalten erfülle den Medienbegriff. Als Medium werden in diesem Zusammenhang teilweise auch De- monstrationstransparente genannt. Nach einer anderen Lehrmeinung würden De- monstrationstransparente eine direkte Kommunikation darstellen, deren Erfassung den Medienbegriff überdehne (zum Ganzen: FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., 2019, N 43 f. zu Art. 28 StGB mit wei- teren Hinweisen). Die Anwendbarkeit von Art. 28 aStGB bedingt zusätzlich, dass sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpft. Darunter ist die Deliktsvollendung zu verstehen. Art. 28 aStGB privilegiert dabei alle innerhalb der für das Medium typi- schen Herstellungs- und Verbreitungskette notwendigerweise tätigen Personen. Ohne diese im Einzelfall weitreichende Erfassung gewisser mit der Veröffentli- chung zusammenhängender Beiträge und Hilfstätigkeiten könnten Medienschaf- fende ihre Aufgaben nicht in angemessener Weise erfüllen. So sind nach der Rechtsprechung Mitglieder einer politischen Partei von der Strafbarkeit ausge- nommen, die sich als Plakatierer im Rahmen eines Abstimmungskampfes beteili- gen oder Broschüren verteilen. Übernimmt dagegen ein Redaktor die ehrverletzen- de Meldung einer Nachrichtenagentur und veröffentlicht er sie in seiner Zeitung, begeht er ein eigenständiges Delikt. Er ist nicht Teil der ersten Herstellungs- und Verbreitungskette und das erste Delikt ist bereits vollendet. Insofern wird zwar der Verbreiter, nicht aber der Weiterverbreiter nach Art. 173 aStGB von Art. 28 aStGB erfasst. Der weite Medienbegriff bedingt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, wer Teil der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette ist (BGE 147 IV 65 E. 5.5. mit weiteren Hinweisen). Entscheidend muss sein, wie sich der Ver- breiter zu den wiedergegebenen Äusserungen anderer, die strafrechtlich relevant sein könnten, stellt, namentlich ob er sie sich zu eigen macht oder nicht (vgl. Be- schluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 15 33 vom 9. Februar 2016, E. 3c.dd). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist zwar notwendig, reicht jedoch nicht immer aus, um die Anwendbarkeit von Art. 28 aStGB zu bejahen. So stellte das Bundes- gericht in BGE 125 IV 206, E. 3.c., Folgendes fest: Encore faut-il que l’application de cette disposition à une infraction déterminée n’aboutisse pas à un résultat contraire au but que poursuivait le législateur en réprimant cette infraction. Lorsqu’une disposition pénale a précisément pour but d’empêcher la publication de certains propos ou représentations, autrement dit d’interdire des publications illicites, mettre les responsables de telles publication au bénéfice d’un régime spécial reviendrait à s’écarter du but poursuivi par le législateur. In diesem Urteil hatte sich das Bundesgericht insbesondere mit einer Rassendis- kriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB zu befassen. Ähnlich wie Art. 261bis Abs. 4 StGB stellt auch Art. 259 Abs. 1 aStGB die Veröffentlichung bestimmter Äusserungen unter Strafe. Die Anwendbarkeit von Art. 28 aStGB auf Art. 259 aStGB liess das Bundesgericht bisher offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2007, 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 6.5). Im dort zu überprüfenden Ur- teil des Bundesstrafgerichts wurde diese Frage ausdrücklich verneint, da der Ge- setzgeber mit Art. 259 Abs. 1 aStGB ausdrücklich diese Verhaltensweise ungeach- tet der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel unter Strafe stellen wollte (Urteil des 27 Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 3.). Neuere einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des Medienprivilegs im Rah- men von Art. 259 Abs. 1 aStGB ist soweit ersichtlich nicht vorhanden. 16.2 In concreto Es ist nicht erkennbar, wieso sich die Beschuldigten erst im oberinstanzlichen Ver- fahren auf das Medienprivileg berufen. Nichtsdestotrotz ist die Anwendbarkeit von Art. 28 aStGB von Amtes wegen zu prüfen. Wie im Nachfolgenden deutlich wird, widerspräche die Berücksichtigung des Medienprivilegs im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen der ratio legis und ist daher zu verneinen. Das Transparent wurde im Rahmen einer (nicht bewilligten) Kundgebung gezeigt. Wie auch in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung erläutert wird, enthalten Demonstrationstransparente notorischerweise regelmässig Slogans, welche in kompakter Form eine Aussage vermitteln wollen, um die öffentliche Meinung mög- lichst wirkungsvoll zu beeinflussen. Die aktenkundigen Transparente, welche an- lässlich des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs mitgeführt wurden, zeigen sol- che Leitsprüche exemplarisch (vgl. beispielsweise das Transparent «HAYIR zu Er- doğan und allen frauenverachtenden Männerbunden»). Auch die vorliegend inter- essierende Botschaft «KILL ERDOGAN with his own weapons» ist als solcher «Slogan» einzuordnen, welcher per se der direkten Kommunikation dient. Unter- mauert wird die Botschaft durch die Abbildung des Konterfeis des Präsidenten Er- doğan und der gegen ihn gerichteten Faustfeuerwaffe. Es bestehen keine Anhalts- punkte, wonach das Transparent nur der indirekten Kommunikation dienen würde. So fehlen beispielsweise jegliche Hinweise auf den Hersteller des Transparents oder darauf, dass es sich bei der Botschaft auf dem Transparent beispielsweise um die Meinung einer Drittperson handeln würde. Der Slogan ist denn auch in direkter Rede und im Imperativ formuliert. Es ist damit insbesondere kein Fall der Haftung für fremdes Verschulden, welche durch die Einführung des Medienprivilegs abge- schafft werden sollte. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 IV 65 E. 5.4. mit weiteren Hinweisen) widerspräche die Ausdehnung von Art. 28 aStGB auf das hier in Frage stehende Demonstrationstransparent folglich – wie bereits ausgeführt – der ratio legis. Sinn und Zweck von Art. 28 aStGB bildet der Schutz von Medienschaffenden. In- wiefern die Beschuldigten als solche bzw. in irgendeiner Art und Weise notwendi- gerweise in einer Herstellungs- und Verbreitungskette tätig waren, ist nicht ersicht- lich. Für den Fall, dass sie Teil einer medientypischen Verbreitungskette waren, muss massgebend sein, ob sie sich die Botschaft auf dem Transparent mit ihren Handlungen zu eigen machten. Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen, worin festgehalten wird, dass sich die Beschuldigten die öffentliche Auf- forderung zu Verbrechen mit ihren jeweiligen Handlungen zu eigen machten (siehe E. 17 hiernach). Dadurch, dass sie sich die Botschaft auf dem Transparent zu ei- gen machten, unterscheiden sie sich deutlich von plakatierenden oder Broschüren- verteilenden Parteimitgliedern. Letztere handeln eindeutig in einer Herstellungs- und Verbreitungskette, in der sie die Materialien der Partei verbreiten. Wie voran- gehend ausgeführt, fehlt vorliegend demgegenüber jeglicher Hinweis auf den Her- steller des Transparents oder darauf, dass es sich bei der Botschaft auf dem 28 Transparent beispielsweise um die Meinung einer Drittperson handeln würde. Da sie sich die Botschaft zu eigen machten, spielt es keine Rolle, ob sie tatsächlich auch Hersteller des Transparents waren. Auch deswegen entspräche es somit nicht der ratio legis, wenn die Handlungen der Beschuldigten vom Medienprivileg umfasst wären. Daran, dass es sich vorliegend um keinen Fall der Anwendbarkeit von Art. 28 aStGB handelt, hätte auch ein gleichzeitiges Verteilen von Flyern mit demselben Inhalt wie auf dem Transparent nichts geändert. Die nötige Distanzierung von der fraglichen Botschaft hätte auch diesfalls gefehlt. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass sich die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen nach Art. 259 Abs. 1 aStGB zwar in der Veröffentlichung erschöpft. Ei- ne Anwendung von Art. 28 aStGB auf Art. 259 Abs. 1 aStGB würde dem Ziel, wel- ches der Gesetzgeber mit der Bestrafung der öffentlichen Aufforderung zu Verbre- chen und Gewalttätigkeit verfolgen wollte, indessen zuwiderlaufen. Art. 259 Abs. 1 aStGB zielt darauf ab, die Veröffentlichung bestimmter Äusserungen oder Darstel- lungen zu verhindern. So lässt sich der Botschaft entnehmen (BBl 1918 IV 1, S.56): «Die öffentliche Aufforderung kann als eine Art der Anstiftung angesehen werden; sie unterscheidet sich von der letzteren dadurch, dass sie sich nicht an den Einzel- nen wendet, ihm persönliche Beweggründe der Begehung der Tat zu unterschie- ben trachtet, sondern an Stimmungen und Triebe der Masse sich wendet, deren Entfesselung von den furchtbarsten Folgen sein kann». Mit dem Bundesstrafgericht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 3) ist auch deswe- gen festzuhalten, dass eine Anwendung von Art. 28 aStGB auf Art. 259 Abs. 1 aStGB der ratio legis widerspräche, zumal eine Sonderregelung für die Verantwort- lichen solcher Veröffentlichung das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bestrafung solcher Äusserungen vereiteln würde. Im Ergebnis können sich die Beschuldigten nicht auf das Medienprivileg i.S.v. Art. 28 aStGB berufen. 17. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen 17.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 259 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer öffentlich zu einem Verbre- chen auffordert. Die Bestimmung befindet sich im Zwölften Titel des StGB, der von «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» handelt. Weil der öffentliche Frie- den grundsätzlich durch alle Normen des Strafrechts geschützt wird, stellt er kein selbständiges Rechtsgut dar (Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2015 1 vom 22. Juli 2014 E. B.2.2.3.). Die Bestimmung zielt in erster Linie auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern (BGE 145 IV 433 E. 3.6.). Durch Art. 259 aStGB erhalten die Rechtsgüter der Normbrüche, zu welchen aufgerufen wird, zusätzlich einen präventiven Schutz (Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2015 1 vom 22. Juli 2014 E. B.2.2.3. mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird daraus geschlossen, dass Art. 259 aStGB jeweils auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu 29 deren Verletzung aufgerufen werde (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., 2019, N 6 zu Art. 259 StGB). Öffentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rah- men, d.h. nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persön- liche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 145 IV 23 E. 2.2; BGE 130 IV 111 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1). Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommu- nikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen, und auch schriftlich erfolgen kann. Die Äusserung muss in der konkreten Situation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen, die geeignet ist, Stimmungen und Triebe der Masse zu beeinflussen (vgl. BGE 111 IV 151 E. 1.a; BBl 1918 IV 1, S.56; GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 13 zu Art. 259 StGB). Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 aStGB genannten Delikte gerichtet sein. Aus der Aufforderung muss mithin sowohl deren Inhalt als auch deren Aufforderungscharakter klar hervorgehen. An der nöti- gen Eindeutigkeit fehlt es etwa, wenn die Äusserung mit guten Gründen auch neutral interpretiert werden kann. Ebenso sind mit zurückhaltender Sachlichkeit ge- troffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussagen nicht tatbestandsmässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Botschaft zur Genehmigung und zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Ter- rorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie zur Verstärkung des straf- rechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vom 14. September 2018, BBl 2018 6427, S. 6442). Entscheidend ist, wie die Aufforde- rung im Gesamtzusammenhang vom durchschnittlichen Leser oder Zuhörer ver- standen wird (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB 2017.6 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 111 IV 151 E. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; vgl. zum Ganzen auch GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 10-14 zu Art. 259 StGB mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Auf- forderung Kenntnis genommen hat. Das Delikt umschreibt ein Gefährdungsdelikt und ist mit der Aufforderung vollendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 111 IV 51 E. 1.a und E. 3). Eine Gefährdung des öffentlichen Friedens liegt nämlich schon darin, dass die Schrift an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht und damit die Möglich- keit geschaffen wird, dass ein grösserer, durch persönliche Beziehungen nicht zu- sammenhängender Kreis von Personen sie sehen und lesen und durch die Auffor- derung beeinflusst werden kann. Wie lange diese Möglichkeit in concreto besteht, ist ohne Belang (BGE 111 IV 151 E. 3). Unerheblich ist sodann, ob sich die Handlungen, zu denen aufgefordert wird, gegen eine Vielzahl von Personen oder nur gegen Einzelne richten (Urteil des Appellati- onsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB 2017.6 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). 30 Nach der hier relevanten Tatbestandsvariante muss sich die Aufforderung auf ein Verbrechen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den Delikten der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB und des Mordes gemäss Art. 112 StGB handelt es sich um Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB. In der Lehre wird sodann die Auffassung vertreten, dass die Erfassung einer Auf- forderung zu Delikten im Ausland durch Art. 259 aStGB problematisch sei, soweit der schweizerische Strafgesetzgeber zum Schutz von ausschliesslich im Ausland angesiedelten Rechtsgütern nicht berufen sei und die Aufforderung zu Delikten im Ausland den öffentlichen Frieden in der Schweiz in der Regel nicht zu gefährden vermöge. Die Anwendung der Norm könne grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn die Handlungen, zu denen aufgerufen werde, am vorgeschlagenen Begehungsort überhaupt strafbar seien. Eine Anwendung komme in Betracht, wenn die Schweiz sich völkerrechtlich zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Verhaltensweisen verpflichtet habe (GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 24 zu Art. 259 StGB). Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich der Beeinflussung, auf eine unbestimmte Zahl von Menschen einzuwirken, dass sie Verbrechen begehen, erforderlich. Eine Absicht ist nicht notwendig; es genügt, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die beschuldigte Person eine derartige Beeinflussung in Kauf genommen hat (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB 2017.6 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Der Vorsatz muss sich nicht auf die Verwirkli- chung der angeregten Tat erstrecken (GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 23 zu Art. 259 StGB mit weiteren Hinweisen). Regelmässig kann sich der Nachweis des Vorsatzes bei nicht geständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf deren innere Einstellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.6.2; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 17.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 17.2.1 Öffentlichkeit Die Voraussetzung der Öffentlichkeit ist ohne Weiteres und unbestrittenermassen zu bejahen. Entscheidend ist, dass das Transparent im Rahmen der nicht bewillig- ten Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» und der bewilligten Kundgebung mit dem Titel: «Für Frieden, Freiheit und Menschenrechte in der Türkei» am 25. März 2017 auf dem Weg von der Reithalle zum Bundesplatz, auf dem Bundesplatz und danach wieder zurück zur Reithalle gezeigt wurde. Das Transparent konnte hierbei auf dem Bundesplatz in Bern zeitweise durch rund 1'000-1'200 Personen und aufgrund der nachfolgenden medialen Verbreitung durch eine Vielzahl von Personen im In- und Ausland wahrgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, an wen sich die Aufforderung konkret richtete. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss vielmehr massgeblich sein, dass ein grösserer, durch persönliche Beziehungen nicht zu- sammenhängender Kreis von Personen die Aufforderung sehen, lesen und durch die Aufforderung beeinflusst werden kann (vgl. BGE 111 IV 151 E. 3). Demnach 31 kann die von der Vorinstanz gleich zu Beginn aufgeworfene Frage nach den mögli- chen Adressaten der Aufforderung (mithin, noch bevor klar ist, welche Botschaft überhaupt verbreitet wurde) unbeantwortet bleiben. Es spielt dabei insbesondere keine Rolle, ob in der Schweiz oder in der Türkei lebende Menschen zu einem Ver- brechen aufgefordert werden sollten. 17.2.2 Botschaft des Transparents als Aufforderung zu einem Verbrechen Zu klären ist, ob mit dem inkriminierten Transparent zu einem Verbrechen aufge- fordert wurde. Dabei ist der Inhalt der mit dem Transparent übermittelten Aussage zu ergründen, wobei eine objektive Betrachtungsweise anzuwenden ist. Es kommt weder darauf an, wie diejenigen Personen, die die Botschaft verbreitet haben, die- se gemeint haben, noch, wie einzelne Personen sie verstanden haben. Die Vorinstanz führte, ohne vorher den Inhalt des Transparents in einen Kontext zu setzen, und mit Verweis auf die Aussagen des Zeugen N.________ aus, die Auf- forderung, jemanden mit seinen eigenen Waffen zu töten, erinnere einerseits an die sprichwörtliche Redensart «jemanden mit seinen eigenen Waffen schlagen». Wenn man den Begriff «google», erscheine als Synonym «den Spiess umdrehen», was ebenfalls vor allem sinnbildlich zu verstehen sei. Diese Sprichwörter würden bloss bedeuten, dass der Gegner unterliege, während derjenige, der zuerst angegriffen worden sei, obsiege und nicht zwangsläufig, dass der Gegner getötet werde. Ande- rerseits habe das Verb «to kill» gemäss Online-Wörterbuch LEO zahlreiche Bedeu- tungen. So lasse sich «to kill someone» übersetzen mit «jemanden ausser Gefecht setzen», was ebenfalls nicht mit Tötung dieser Person gleichzusetzen sei (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1925). Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer diese vorinstanzlichen Ausführungen nicht stützt. So basieren die vorinstanzlichen Annahmen weitestgehend auf den Aussa- gen von N.________, denen mangels Beachtung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO von Vornherein kein Gewicht beigemessen werden darf. Und selbst wenn Art. 182 ff. StPO vorliegend beachtet worden wäre, erscheint es bedenklich, einer nicht juristisch ausgebildeten Person quasi eine rechtliche Würdigung des Sach- verhalts zu überlassen, zumal es sich bei der hier im Zentrum stehenden Frage, ob das inkriminierte Transparent eine öffentliche Aufforderung zu Verbrechen enthält oder nicht, um eine rein rechtliche und damit vom Gericht selber zu beantwortende Frage handelt. Gewiss hat – wie auch die Berufungsführerin festhält – das englische Verb «to kill someone» mehrere Bedeutungen und kann neben «jemanden töten» je nach Zu- sammenhang auch bedeuten, «jemanden ausser Gefecht setzen». Dabei ist aber der Gesamtzusammenhang, in welchem die hier gemachte Aussage steht, mass- geblich zu berücksichtigen. Das Transparent zeigt neben der deutlich erkennbaren Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» bildlich das Konterfei des türkischen Staatsoberhauptes mit einer auf seinen Kopf im rechten Winkel auf die Schläfe gerichteten Pistole. Vor diesem Gesamtbild erscheint es nur schwer nachvollziehbar, wie dem verwendeten Verb «to kill» eine andere Bedeutung beigemessen werden soll, als die klare und unmissverständliche Aufforderung zur Tötung des türkischen Staatsoberhauptes. 32 Das Transparent gibt auch hinsichtlich der hierbei zu verwendenden Tatwaffe Aus- kunft: Er soll mit einer Pistole erschossen werden. Dabei darf als bekannt voraus- gesetzt werden, dass ein Schuss aus einer Pistole aus unmittelbarer Distanz in den Kopf bzw. die Schläfe eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod führt. Nach Überzeugung der Kammer ist dem Transparent mit Blick auf diesen Gesamt- zusammenhang zweifelsfrei die Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsiden- ten und damit zu einem Verbrechen i.S.v. Art. 111 ff. StGB zu entnehmen. Die Äusserung kann nicht etwa neutral interpretiert werden und ebenso handelt es sich weder um eine mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellung noch um eine im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemer- kung oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussage. Auch kann dem Transparent keine weitere oder andere Botschaft als die Tötungsaufforderung entnommen werden, womit sie insgesamt als eindeutig zu bezeichnen ist. Für ein metaphorisches Verständnis bleibt bei einer objektiven Betrachtung schlicht kein Raum. Zu weit hergeholt ist daher auch einerseits die Feststellung der Vorinstanz, wonach die abgebildete, gegen den Kopf des Präsidenten Erdogan gerichtete Pistole stell- vertretend oder symbolisch für das gesamte politische Instrumentarium des türki- schen Staatspräsidenten stehe oder sie seine eigene Waffe versinnbildliche. An- derseits ist auch das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich die Aufforderung gegen das von Präsident Erdoğan errichtete System oder gegen je- den, der dieses System – auch in der Schweiz – unterstütze, richte, nicht einschlä- gig. Nach den vorangehenden Ausführungen ist ein derart weitgehendes Verständ- nis für den durchschnittlichen Betrachter des Transparents nicht naheliegend. Die Eindeutigkeit der mit dem Transparent übermittelten Tötungsbotschaft ergibt sich denn auch aus der Medienberichterstattung und den internationalen Reaktio- nen, welche auf die Kundgebungen vom 25. März 2017 bzw. auf die Veröffentli- chungen von Videos und Bildern des inkriminierten Transparents folgten. So titelte beispielsweise der AX.________ am Montag, 27. März 2017: «Demo-Veranstalter sind konsterniert» und hält gleich zu Beginn des Beitrags fest (pag. 115): «Friedlich demonstrierten am Samstag Tausende auf dem Bundesplatz für ‹Freiheit, Frieden, Rechtsstaat und Demokratie in der Türkei›. Doch statt über die Lage in der Türkei berichten die Medien nun über ein einziges Transparent. Kein Wunder allerdings. Denn dieses rief faktisch zur Erschiessung von Recep Tayyip Erdogan auf: Eine Pistole ist auf den Kopf des türkischen Präsidenten gerichtet. ‹Kill Erdogan – with his own weapons› lautete die englische Aufforderung – «tötet Erdogan – mit seinen eigenen Waffen». Darüber hinaus kann auf die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgelisteten Me- dien-Berichterstattungen (pag. 2003) verwiesen werden, welche in ähnlicher Weise die Aufforderung zur Tötung des türkischen Staatsoberhauptes in den Vordergrund stellten. Keine der Journalistinnen bzw. keiner der Journalisten hat in der auf dem Transparent übermittelten Aufforderung eine kritische Mehrdeutigkeit erkannt, ge- schweige denn, eine allegorische Bedeutung hineininterpretiert. 33 Dasselbe muss für die Stellungnahme der mutmasslichen Urheber des Transpa- rents, der AW.________ gelten: Diese publizierte noch am 25. März 2017 unter dem Titel «Kurze Erklärung zum ‹Kill Erdogan – with his own weapons!› Transpa- rent» folgenden Text: «Wir stehen hinter dem ‹Kill Erdogan — with his own wea- pons!› Transparent und unterstützen dessen Aussage. Das Ende der Erdogan- Diktatur wird gleich sein wie das Ende aller Diktaturen. [...] In dieser Zeit, wo alle Leute, die Nein sagen, zu Terrorist*innen erklärt werden, sind alle Arten des Kämp- fens legitim, um gegen den Diktator Erdogan vorzugehen. Das Ende der Mörder kommt immer mit ihren eigenen Waffen. Dies wird auch bei Erdogan so sein. [...] Wir werden weder die letzten, tödlichen Tritte gegen Ali Ismail, noch die Schreie in den Kellern Cizres vergessen. Killer in Machtpositionen, Unterdrücker und Mas- senmörder dürfen nichts Anderes zu erwarten haben» (pag. 98). Und auf Facebook publizierte sie am selben Tag: «Warum wahrscheinlich nur Gewalt einen Diktator stoppen kann, könnt ihr hier nachlesen» (pag. 93). Wenn nun schon die mutmassli- che Urheberschaft des Transparents vom Ende des «Mörders Erdogan» spricht, so verbleibt für eine weitergehende Interpretation kein Raum. Dass innerhalb der Begriffe «KILL ERDOGAN» die Buchstaben «KILL» und «ER» kursiv geschrieben sind, ändert an der Eindeutigkeit der Aufforderung nichts. Auf den ersten Blick rückt die Botschaft «KILL ERDOGAN» bzw. «tötet Erdoğan» durch den deutlichen Abstand zwischen den beiden Wörtern klar in den Vordergrund. Erst bei genauerer Betrachtung fällt dem aufmerksamen Leser die kursive Formatierung auf. Wird das kursiv Geschriebene als ein Wort gelesen, ergibt dies den Begriff «KILLER», was «Mörder» bedeutet. Daraus schliesst die Vorinstanz, die Lesart, wonach Präsident Erdoğan als Killer bezeichnet werde, stehe im Vordergrund und es werde bei dieser Betrachtung nicht etwa zu seiner Tötung aufgefordert (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1926 oben). Dem ist nicht zu folgen: Für einen durchschnittlichen Leser drängt sich vielmehr das Verständnis auf, wonach Präsident Erdoğan zusätzlich zur ein- deutigen Tötungsaufforderung als «Mörder» bezeichnet wird und demnach der «Mörder Erdoğan» getötet werden soll. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der hiervor zitierten Stellungnahme der AW.________. Und schliesslich drängt sich auch aus der Darstellung, wonach der Satzteil «with his own weapons» deutlich kleiner geschrieben ist als die Hauptschlagwörter «KILL ERDOGAN», der Schluss auf, dass die Hauptbotschaft gerade in der Tötungsauf- forderung lag und nicht darin, welche Waffe und schon gar nicht, welche sinnbildli- che Waffe hierfür zu gebrauchen ist, ist dies doch durch die Abbildung der Faust- feuerwaffe klar dargestellt. Die Eindeutigkeit der Aufforderung zu einem Verbrechen ist damit zweifelsfrei ge- geben. Nach Überzeugung der Kammer ist dem Transparent auch die geforderte Eindring- lichkeit der Aufforderung zu einem Verbrechen zu entnehmen. Bei der unmissver- ständlichen Botschaft zu töten, handelt es sich um eine einprägsame und wir- kungsvoll formulierte Parole, untermauert mit dem Konterfei des Präsidenten Er- doğan und der gegen ihn gerichteten Faustfeuerwaffe. In einer Gesamtbetrachtung 34 ist diese Aufforderung zur Tötung des Präsidenten Erdoğans im Rahmen der Prä- sentation des Transparents auf einem durch die Innenstadt Bern gezogenen Handwagen, umgeben von lauter Musik und zeitweise von politischen Parolen, als nichts anderes als ein auf die Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kom- munikativer Akt zu verstehen. Die aussagekräftige Botschaft war mithin geeignet, Stimmungen und Triebe der Masse zu beeinflussen. Dies umso mehr, als das Transparent im Kontext der nicht bewilligten Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» und im Rahmen einer bewilligten Kundgebung mit dem Titel: «Für Frieden, Freiheit und Menschenrechte in der Türkei» gezeigt wur- de, anlässlich welcher vorwiegend Personen anwesend waren, die mit dem türki- schen Regime nicht einverstanden sind. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang und entgegen den Ausführungen der Vor- instanz (S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1924), ob die beiden Kundgebungen vom 25. März 2017 friedlich verliefen. Die Friedlichkeit der Umge- bung, in der die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen geäussert wird, ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 259 Abs. 1 aStGB. Die Vorinstanz hält (unter Verweis auf BGE 147 I 372 E. 4.4.1) fest, die Kundge- bungen würden in den grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 16 ( Meinungs- und Informationsfreiheit) und 22 BV (Versammlungsfreiheit) fallen (S. 31 der vorinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1924). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine öffent- liche Aufforderung zur Tötung einer Person grundrechtlich weder durch die Mei- nungsfreiheit noch durch die Versammlungsfreiheit geschützt sein kann. Daran vermag auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte betreffend Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich hier um weit mehr als eine bloss ehrverletzende Äusserung. Der Leitspruch «KILL ER- DOGAN with his own weapons» kann im Zusammenhang mit dem Konterfei des Präsidenten Erdoğan und der gegen ihn gerichteten Faustfeuerwaffe nicht mehr als blosse Kritik gegen ihn verstanden werden. Es ist denn auch alleine aus dem Transparent heraus nicht ersichtlich, wer oder was inwiefern kritisiert werden sollte. Schliesslich geht ein Tötungsaufruf auch über eine im politischen Kontext ergange- ne provozierende und schockierende Äusserung hinaus, womit auch die von Rechtsanwalt F.________ herangezogene Rechtsprechung (BGE 138 I 274 E. 2.2.1; pag. 2073) vorliegend nicht einschlägig ist. Im Übrigen unterscheidet sich das Transparent auch deutlich von der durch Rechtsanwalt F.________ als Vergleich herangezogenen «Böhmermann-Affäre» (pag. 2073). Dort durfte getrost davon ausgegangen werden, eine Karikatur oder Satire sei keine strafrechtlich zu ahndende Beleidigung. Das Verfahren wurde ent- sprechend eingestellt. Hier mangelt es bei besagter Äusserung aber zweifelsfrei an einem künstlerischen Inhalt, womit auch das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) vorliegend nicht tangiert ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Botschaft des Transparents in objekti- ver Betrachtung einzig als eindringliche Aufforderung zu einem Verbrechen, na- mentlich zur Tötung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan, verstanden werden kann. 35 17.2.3 Verletzung des geschützten Rechtsguts / Territoriale Geltung der Norm Von den Verteidigungen wird sodann kritisiert, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das von Art. 259 aStGB geschützte Rechtsgut verletzt oder gefährdet worden sei. Bei der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Abstrakte Gefährdungsdelikte stellen eine Handlung wegen ih- rer typischen Gefährlichkeit unter Strafe, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2.). Geschütztes Rechtsgut ist vorliegend nicht der öffentliche Frieden, da dieser kein selbständiges Rechtsgut darstellt, sondern per se Aufgabe des Strafrechts als Ganzes ist. In An- lehnung an die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ist vielmehr der überzeu- genden Lehrmeinung zuzustimmen, wonach Art. 259 Abs. 1 aStGB jeweils auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen ist, zu deren Verletzung aufgerufen wird (vgl. GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 6 zu Art. 259 StGB). Geschütztes Rechtsgut bei einem Aufruf zur Tötung ist demnach die körperliche Integrität eines Menschen (Leib und Leben). Dieses Rechtsgut wurde und wird durch die hier in Frage ste- hende öffentliche Aufforderung abstrakt gefährdet. In Erinnerung zu rufen ist der gesetzgeberische Wille: Genau solche öffentlichen Aufforderungen wie die Vorliegende wollte der Gesetzgeber verhindern, da «deren Entfesselung von den furchtbarsten Folgen sein kann» (vgl. BBl 1918 IV 1, S. 56). Zudem geht eine Einschränkung der Strafbarkeit auf Aufforderungen zu Delikten in der Schweiz aus dem gesetzgeberischen Willen nicht hervor. Massgebend ist, wo die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen begangen wurde und nicht, wo jenes Verbrechen, zu welchem aufgerufen wird, begangen werden könnte. Im Übrigen wäre die Erfassung von in der Schweiz erfolgten Aufforderungen zu Delikten im Ausland durch Art. 259 Abs. 1 aStGB auch dem in der Lehre vorgeschlagenen Prüfschema folgend unproblematisch (vgl. GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 24 zu Art. 259 StGB). So ist die Schweiz gemäss Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso- nen, einschliesslich Diplomaten (SR 0.351.5), zur strafrechtlichen Bekämpfung be- stimmter Verhaltensweisen, beispielsweise der vorsätzlichen Bedrohung mit einer Tötung eines Staatoberhaupts (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a, i.V.m. Bst. a und Art. 1 Ziff. 1 Bst. a sowie Art. 2 Ziff. 2 des Übereinkommens), verpflichtet. Nach dem Gesagten sind die in der Schweiz erfolgten Aufforderungen zu einem Verbrechen vom Tatbe- stand von Art. 259 Abs. 1 aStGB umfasst. Zusammenfassend wurde das geschützte Rechtsgut durch die öffentliche Aufforde- rung zu einem Verbrechen zweifelsfrei gefährdet. 17.2.4 Zurechenbarkeit Fraglich und zu prüfen ist im Weiteren, inwiefern sich die Beschuldigten die auf dem Transparent enthaltene öffentliche Aufforderung zur Tötung des Präsidenten Erdoğan mit ihren jeweiligen Handlungen zu eigen machten. Dies ist dann zu beja- hen, wenn die Beschuldigten durch ihre Handlungen zum Verbreiten der strafbaren Aufforderung zu einem Verbrechen einen Beitrag geleistet haben. In BGE 111 IV 151 ging es konkret um die Tathandlung das Anbringen eines Flug- blatts, welches eine Aufforderung zu Verbrechen und zur Gewalttätigkeit enthielt, 36 an eine Strassensignalisationstafel auf dem Predigerplatz in Zürich. Nicht massge- bend für den Schuldspruch war in jenem Verfahren, ob die beschuldigte Person das Flugblatt selber hergestellt hatte oder sich bei ihrem Appell persönlich einem unbestimmten Kreis von Personen zeigte. Vielmehr genügte alleine das Anbringen des Flugblatts für den Schuldspruch. Neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu gibt es soweit ersichtlich nicht. Entsprechendes hat auch vorliegend zu gelten: Irrelevant ist, ob die Beschuldigten das Transparent selber hergestellt, bei dessen Herstellung geholfen oder die öf- fentliche Aufforderung zu Verbrechen unmittelbar ausgesprochen haben oder nicht. Nicht verlangt ist neben der (hiervor bereits bejahten) Eindringlichkeit der Aufforde- rung auf dem Transparent eine weitere eindringliche Verhaltensweise seitens der Beschuldigten persönlich. Der strafbare «Akt der Äusserung» ist vorliegend, wie bereits erwähnt, das Verbreiten der auf dem Transparent enthaltenen und als ein- dringlich einzustufenden Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten. Zu diesem Akt des Verbreitens haben die Beschuldigten je mit ihren eigenen Hand- lungen (sei es durch Ziehen oder Stossen des Handwagens, Mitfahren auf dem Handwagen, Bedienen oder Überprüfen der Lautsprecheranlage, Ausrichten der Lautsprecher, etc.) persönlich beigetragen, weshalb ihnen die Tathandlung der Auf- forderung zu einem Verbrechen auch je einzeln zuzurechnen ist. Sie haben einer- seits dafür gesorgt, dass das Transparent überhaupt sichtbar wurde (durch das Ziehen durch die Stadt hindurch bis zum Bundesplatz, wo es dann rund zwei Stunden und 50 Minuten präsentiert wurde) und andererseits mit ihrem Ver- halten dazu beigetragen, dass die Aufmerksamkeit der Masse auf das Transparent gezogen wurde (beispielsweise durch die laute Musik, das darum herum Versam- meln, etc.). Genauso wenig, wie es jemandem in den Sinn kommen würde, einem anderen Demonstrations-Teilnehmer, der mit seinen Armen ein Plakat in die Höhe hält, die dort zu erkennende Botschaft nicht zuzurechnen, wäre es auch vorliegend nicht denkbar, die Beschuldigten, welche den Handwagen mit dem besagten Transpa- rent zogen/schoben, auf dem Handwagen mitfuhren, am Lautsprecher herumhan- tierten, die Musik- bzw. Lautsprecheranlage bedienten und/oder sich unmittelbar um den Wagen herum befanden, nicht mit der Aussage auf dem Plakat in Verbin- dung zu bringen. Auch wäre in vergleichbarer Weise klar, dass eine Person, wel- che anlässlich eines Demonstrationsumzugs in der Frontreihe ein Banner mitträgt oder sich über einen längeren Zeitraum in dessen unmittelbaren Nähe befindet, sich die Aussage auf diesem Front-Banner zu eigen macht. Warum dies nun hier, da das in Frage stehende Transparent nicht in den Händen gehalten, sondern auf einem Handwagen gezogen wurde, nicht analog gelten soll, erhellt nicht. Fürsprecher D.________ stellt in diesem Zusammenhang die rhetorische Frage, ob man denn für eine Zahnpasta werbe, wenn man an einer Bushaltestelle zu lange vor einem entsprechenden Plakat stehen bleibe (pag. 1811). Dieser Vergleich geht offensichtlich fehl: Zunächst befanden sich die Beschuldigten vorliegend gemäss den als erwiesen erachteten Sachverhalten keineswegs nur zufälligerweise vor dem inkriminierten Transparent. Vielmehr hielten sie sich gerade zum Zwecke der Verbreitung der strafbaren Aufforderung vor, neben bzw. auf dem Wagen mit dem 37 Transparent auf. Hätten die Beschuldigten anstelle des Gewaltaufrufs eine Zahn- pasta-Werbung umrahmt von lauter Musik und Werbeparolen auf dem Handwagen präsentiert, würde ihnen auch die darin enthaltene Botschaft, man solle diese Zahnpasta kaufen, entsprechend zugerechnet, mit dem einzigen Unterschied, dass sie sich dabei aufgrund des legalen Inhalts der Botschaft nicht strafbar gemacht hätten. Der Aufruf zu einem Verbrechen ist den Beschuldigten durch ihr Verhalten, mit welchem sie zur Verbreitung der Botschaft beigetragen haben, je einzeln zuzu- rechnen. Sie sind demnach als Nebentäter und damit je einzeln als Alleintäter zu behandeln (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). 17.2.5 Fazit zum objektiven Tatbestand Nach dem Gesagten ist im Sinne einer objektiven Betrachtung in der anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 erfolgten Präsentation des Transparents, auf dem der Schriftzug «KILL ERDOGAN with his own weapons» sowie dem Konterfei des Präsidenten Erdoğan und die gegen ihn gerichtete Faust- feuerwaffe abgebildet waren, eine öffentliche Aufforderung zur Tötung eines Men- schen – mithin zu einem Verbrechen – zu sehen. Diese Tathandlung ist den Be- schuldigten je einzeln zuzurechnen, zumal sie sich die Aufforderung mit ihren je- weiligen Handlungen zu eigen machten und zur Verbreitung der Botschaft beitru- gen. 17.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand 17.3.1 Ad A.________ Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt befand sich A.________ am Nachmittag des 25. März 2017 anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS», nachdem der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Nach Beendigung der Kundgebung fuhr A.________ auf der Ladefläche des Handwagens stehend wieder zurück zur Reithalle. Unweigerlich musste A.________ dabei das Transparent und dessen Inhalt wahr- genommen haben. Er wusste mithin von der darauf dargestellten öffentlichen Auf- forderung zur Tötung des Präsidenten Erdoğan. A.________ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch selber aus (vgl. pag. 1638, Z. 13- 18): «Auf dem Transparent steht ja ‹with his own weapons›. Als ich das gesehen habe, habe ich das so aufgefasst, dass dort unterschiedliche Sachen ‹drifaue› von Gewalt, die er braucht. Und um diese Gewalt einzuordnen oder aufzuzeigen, was damit gemeint sein könnte, habe ich halt ein paar Sachen von Erdogan, Akten und Taten von Erdogan, gewaltvolle Taten wie Folter, politische Gefangenschaft oder auch der völkerrechtswidrige Einmarsch in Nordsyrien erläutern wollen». Er be- zeichnet dabei die «Waffen» von Präsident Erdoğan, die gemäss Transparent ge- gen diesen selbst gerichtet werden sollen, explizit als Gewalttaten, mithin als Ver- brechen im Sinne von Art. 259 Abs. 1 aStGB. 38 Der Vorsatz muss sich wie erwähnt nicht auf die Verwirklichung der angeregten Tat erstrecken. Es ist denn auch nicht naheliegend, dass A.________ sowie auch die übrigen Beschuldigten die Tötung des türkischen Präsidenten konkret beabsichtig- ten. Das von aussen erkennbare Verhalten kann allerdings nicht anders verstanden werden, als dass A.________ durch sein Handeln anlässlich der Demonstration die eindringliche Botschaft verbreiten und damit auf eine unbestimmte Zahl von Men- schen einwirken wollte. Hätte er dies nicht gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich vom Transparent distanziert, was er aber offensichtlich unterliess. Wie erwähnt hielten sich die Beschuldigten gerade in der Absicht der Erzeugung einer Wirkung und damit der Beeinflussung von einer unbestimmten Anzahl Personen neben und auf dem Wagen mit dem strafrechtlich relevanten Transparent auf und trugen damit wissentlich und willentlich zur Verbreitung der Botschaft bei. A.________ beging die öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen somit direkt- vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Ergebnis hat A.________ somit eine öffentliche Aufforderung zu einem Verbre- chen gemäss Art. 259 Abs. 1 aStGB begangen. 17.3.2 Ad C.________ Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt fuhr C.________ am Nachmit- tag des 25. März 2017 anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» sitzend auf der Ladefläche des Handwa- gens, an welchem das Transparent befestigt war, mit und bediente dabei die Mu- sik- bzw. Lautsprecheranlage. Auch er musste das Transparent dabei wahrgenommen haben und er wusste folg- lich von der darauf dargestellten öffentlichen Aufforderung zur Tötung des Präsi- denten Erdoğan. Trotz dieses Wissens verblieb er in unmittelbarer Nähe zum Transparent, womit ihm auch der Wille, die Botschaft zu verbreiten und auf eine unbestimmte Zahl von Menschen einwirken zu wollen, anzulasten ist. Darüber hin- aus kann auf die Ausführungen zu A.________ verwiesen werden, welche in glei- cher Weise auch für C.________ Geltung haben. C.________ beging die öffentli- che Aufforderung zu Verbrechen somit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. C.________ hat somit eine öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen nach Art. 259 Abs. 1 aStGB begangen. 17.3.3 Ad E.________ Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt half E.________ am Nachmittag des 25. März 2017 anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» dabei, einen Handwagen, an welchem das Transparent befestigt war, von der Reithalle bis zum Bundesplatz zu befördern, wo er sich dann mehrfach unmittelbar vor dem Transparent aufhielt. 39 Auch er musste das Transparent dabei wahrgenommen haben und die darin ent- haltene öffentliche Aufforderung zur Tötung des Präsidenten Erdoğan. Trotz dieses Wissens verblieb er in unmittelbarer Nähe zum Transparent, womit ihm auch der Wille, die Botschaft zu verbreiten und auf eine unbestimmte Zahl von Menschen einzuwirken, anzulasten ist. Darüber hinaus kann auf die Ausführungen zu A.________ verwiesen werden, welche in gleicher Weise auch für E.________ Geltung haben. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen. Mit Blick auf das Vorbringen von Rechtsanwalt F.________ ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Strafuntersuchung in der vorliegenden Angelegenheit gegen sämtliche Personen geführt wurde, welche sich an der Verbreitung der Botschaft beteiligten. So wurde beispielsweise AE.________, der den Handwagen anlässlich des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs an der Deichsel hinter sich herzog, sei- nerseits rechtskräftig wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen gemäss Art. 259 Abs.1 aStGB schuldig gesprochen (vgl. Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 17 33329 vom 5. November 2020, pag. 1295 f.). Auch AD.________, der vor dem Transparent und mittels der auf dem Handwagen angebrachten Lautsprecheranlage politische Parolen skandierte, wurde bereits mit Strafbefehl verurteilt (vgl. Strafbefehl der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland BM 17 24829 vom 27. Oktober 2020). Die weiteren mit dem Transparent in Verbindung zu bringenden Personen konnten im Rahmen der Ermittlungen (noch) nicht identifiziert werden; das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wurde daher sistiert (vgl. pag. 1318). Entgegen der Behauptung von Rechtsanwalt F.________ ging die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland demnach – ihrer Pflicht nach Art. 7 Abs.1 StPO folgend – konsequent gegen die in ähnlicher Weise wie E.________ handelnden Personen vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. E.________ hat somit eine öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 aStGB begangen. 17.3.4 Ad G.________ Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt benutzte G.________ auf dem Bundesplatz am Nachmittag des 25. März 2017 anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» die auf der La- defläche eines Handwagens, an welchem das Transparent befestigt war, befindli- che Musik- bzw. Lautsprecheranlage, indem er einen Lautsprecher ausrichtete. Währenddessen skandierte AD.________ vor dem Transparent verschiedene poli- tische Parolen. Auch das Verhalten, welches G.________ anlässlich der nicht bewilligten Kundge- bung vom 25. März 2017 an den Tag legte, erhellt, dass er das Transparent wahr- nehmen musste und insofern von der darauf dargestellten öffentlichen Aufforde- rung zur Tötung des Präsidenten Erdoğan wusste. Trotz dieses Wissens verblieb auch er in unmittelbarer Nähe zum Transparent und sorgte dafür, dass die von AD.________ skandierten politischen Parolen an die Zuhörer gelangten und die Aufmerksamkeit auf den Wagen gezogen wurde, indem er den Lautsprecher aus- 40 richtete. Auch ihm ist damit der Wille, die Botschaft zu verbreiten und auf eine un- bestimmte Zahl von Menschen einwirken zu wollen, anzulasten. Im Weiteren kann auf die Ausführungen zu A.________ verwiesen werden, welche in gleicher Weise auch für G.________ Geltung haben. Es liegt direkter Vorsatz vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. G.________ hat somit eine öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 aStGB begangen. 17.3.5 Fazit A.________, C.________, E.________ und G.________ sind daher als Nebentäter je einzeln der öffentlichen Aufforderung zu einem Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 18. Vorbemerkung zum Aufbau Da die vorliegenden Delikte auf der Tatkomponentenebene bei allen vier Beschul- digten gleich gelagert sind und es unnötige Wiederholungen zu vermeiden gilt, werden die Beschuldigen gemeinsam abgehandelt. Selbstredend werden sodann die Täterkomponenten für jeden der vier Beschuldigten individuell beurteilt. 19. Anwendbares Recht zur Strafzumessung Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rech- te der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktio- nen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigten haben die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen (Art. 259 Abs. 1 aStGB) jeweils vor dem Inkrafttreten des revidierten allgemeinen Teils des StGB begangen. Während der Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der 41 Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die Kammer hat die einzelnen Taten jedes Beschuldig- ten jeweils sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der jeweils Beschuldigte besser wegkommt (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Wie im Folgenden erhellt, rechtfertigt sich für die vorliegenden Schuldsprüche die Ausfällung von Geldstrafen (vgl. E. 22.). Nach dem alten bis am 31. Dezember 2017 geltenden Recht konnten Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätze ausgespro- chen werden; nach neuem Recht können solche noch höchstens 180 Tagessätze betragen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB und StGB). Da vorliegend keine Geldstrafe über 180 Tagessätzen in Frage steht, ist das neue Recht im Ergebnis nicht milder. Es wird das im Tatzeitpunkt geltende (alte) Recht angewendet. 20. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung 20.1 Verschuldensangemessene Strafe Nach Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. Au- gust 2016 E. 4.2.). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2.). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2.). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypotheti- schen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Gerichts in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6.). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 42 20.2 Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüg- lich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Verhalten der Behörde ist der wichtigste Faktor für die Entscheidung, ob das Verfahren hinreichend vorangetrieben und innert angemessener Frist abgeschlos- sen wurde. Ausschlaggebend ist, ob Verfahrensabschnitte bestehen, in denen die Behörden untätig waren oder ob begründete Verzögerungen vorliegen. Verzöge- rungen werden durch Arbeitsüberlastung oder sonstige Probleme betreffend Ge- richts- oder Verfahrensorganisation nicht gerechtfertigt. Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfah- ren in angemessener Frist durchgeführt und entschieden werden können (SARAH SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, 3. Aufl., 2023, N 14 zu Art. 5 StPO). 20.3 Retrospektive Konkurrenz Gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, wenn das Ge- richt eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist. Durch die Ausfällung der Zusatzstrafe soll der Täter insgesamt nicht schwerer bestraft werden, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu be- urteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemes- sen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Ein- zel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zu- grunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Aspera- tion eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). 20.4 Bedingter oder unbedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn be- sonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). 20.5 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbe- trag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil 43 für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldan- gemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1. mit weiteren Hinweisen). 21. Strafrahmen Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 259 Abs. 1 aStGB). Der abstrakte Strafrahmen beträgt damit – unter der Ägide des alten StGB – 1 Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. 22. Strafart Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen (Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe; vgl. E. 21. hiervor) zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Straf- mass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Die Frage, ob im zu beurteilenden Ein- zelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 aStGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E. 4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Vorliegend erscheint es angezeigt, für alle vier Beschuldigten eine Geldstrafe aus- zufällen. Dabei ist allerdings zu erwähnen, dass das Ausfällen einer Geldstrafe bei 44 A.________ aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (siehe dazu nach- folgend) nur noch äusserst knapp gerechtfertigt ist. 23. Tatkomponenten 23.1 Objektive Tatschwere 23.1.1 Ausmass der Gefährdung des Rechtsguts Art. 259 Abs. 1 aStGB schützt vorliegend – wie im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung ausgeführt wurde – Leib und Leben und damit das höchste aller Rechtsgüter. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Art. 259 Abs. 1 aStGB auch öffentliche Aufforde- rungen zu Verbrechen umfasst, welche im Vergleich zu den Tötungsdelikten deut- lich weniger hochwertige Rechtsgüter schützen. Zu denken ist beispielsweise an die Tatbestände des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), welche ebenfalls Verbrechen darstellen. Mit Blick auf die Gefährdung des Rechtsguts von Leib und Leben durch die öffentli- che Aufforderung zur Tötung einer Person ist insbesondere die Gefahr ausschlag- gebend, welche vom Transparent im Rahmen der nicht bewilligten Kundgebung ausging. Angesichts des Titels der nicht bewilligten Kundgebung «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» wird deutlich, dass es sich bei den Teilnehmenden nicht etwa um Anhänger des türkischen Regimes handelte, sondern das Gegenteil der Fall sein dürfte. Im Aufruf zur Teilnahme an der nicht bewilligten Kundgebung wur- de insbesondere die Abstimmung über das Verfassungsreferendum vom 16. April 2017 in der Türkei ausdrücklich als Grund genannt (vgl. pag. 87). An dieser Ab- stimmung wurde unter anderem über die umstrittene Einführung eines Präsidial- systems entschieden. Die Wirkung der Botschaft «KILL ERDOGAN with his own weapons» sowie der Darstellung mit dem Konterfei des Präsidenten Erdoğan und der gegen ihn gerichteten Faustfeuerwaffe auf bereits angespannte Gemüter ist sicherlich höher einzustufen, als wenn es sich um ein neutrales Publikum gehan- delt hätte. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich zwar um eine einmalige Aufforderung zu einem Verbrechen handelte, das Transparent aber immerhin mehrere Stunden in- mitten der Hauptstadt gezeigt wurde. Die Beschuldigten haben sich überdies für ih- re eigenen Zwecke eine bewilligte Kundgebung zunutze gemacht, wodurch sie eine grössere Wirkung erzielen konnten, da mehr Kundgebende und mehr Zuschauen- de anwesend waren. Anlässlich der Kundgebung waren rund 1'000-1'200 Personen vor Ort, welche das Transparent direkt zur Kenntnis nehmen konnten. Die Auffor- derung wurde aufgrund ihrer Brisanz sodann auch in den Medien weiterverbreitet und erlangte internationales Aufsehen. Dadurch wurde das Transparent und die darin enthaltene Botschaft von unzählig vielen Personen im In- und Ausland wahr- genommen. Trotz dieses grossen Personenkreises, der die Botschaft zur Kenntnis nehmen konnte und auch trotz der Eindringlichkeit des Aufrufs zu einem schwerwiegenden Verbrechen ist die konkrete Gefahr der Realisierung als nicht sehr hoch einzustu- fen. Zusammen mit den Parteien ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Kenntnisnahme des Transparents ein Mordanschlag auf den türkischen Präsiden- 45 ten verübt werden wird. Sodann wurde nicht zu Verbrechen zum Nachteil einer un- bestimmten Anzahl von Menschen aufgerufen. Im Vergleich zu anderen vorstellba- ren öffentlichen Aufforderungen zu Verbrechen, deren Gefahr der Realisierung deutlich höher einzustufen ist, ist das Ausmass der Rechtsgutgefährdung im vorlie- genden Fall noch im leichten Bereich anzusiedeln. 23.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutgefährdung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Beschuldigten gingen allesamt nicht auf besonders verwerfliche Art und Weise vor. Die kriminelle Energie ist nicht als überdurchschnittlich hoch einzustufen. Die Art und Weise des Tatvorgehens ist damit insgesamt neutral zu werten. 23.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Die Kammer erach- tet hierfür eine hypothetische Strafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 23.2 Subjektive Tatschwere 23.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigten handelten alle direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist und nicht zusätzlich straferhöhend wirkt. Die Beweggründe dürften bei allen Beschuldigten primär politisch motiviert sein. So ist den wenigen Aussagen der Beschuldigten zu entnehmen, dass sie sich im We- sentlichen gegen das einsetzen wollten, was sie als Unterdrückung verstanden. Zweifelsfrei ist davon auszugehen, dass hierbei keine egoistischen Beweggründe vorlagen, die Tat somit nicht eigennützig erfolgte. Dies ist leicht strafmindernd zu werten. 23.2.2 Vermeidbarkeit der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Es liegen keine Umstände vor, welche darauf hindeuten würden, dass die Beschul- digten nicht in der Lage gewesen wären, sich rechtskonform zu verhalten. So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihre politische Meinung im Rahmen der De- monstration auch auf legalem Weg kundzutun und sich nicht an der Verbreitung der auf dem Transparent enthaltenen strafbaren Aufforderung zu einem Verbre- chen beizutragen. Die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen war mithin ohne wei- teres vermeidbar, was leicht straferhöhend zu werten ist. 23.2.3 Fazit zur subjektiven Tatschwere Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt neutral zu werten. 23.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten erscheint eine hypothetische Gelds- trafe von 40 Tagessätzen dem leichten Tatverschulden aller vier Beschuldigten als angemessen. Ausgehend von diesen 40 Tagessätzen Tatkomponentenstrafe sind im Nachfol- genden die Täterkomponenten je einzeln zu berücksichtigen. 46 24. Ad A.________ 24.1 Täterkomponenten Aufgrund der ausdrücklichen Mitwirkungsverweigerung (vgl. pag. 2247 f.) ist nur wenig über die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von A.________ be- kannt. Er ist am ________ in AG.________ geboren (vgl. pag. 2263). Im Tatzeit- punkt war er ________ Jahre alt. Den Akten kann die Berufsbezeichnung «AI.________» entnommen werden (vgl. beispielsweise pag. 11 und pag. 194). Gemäss eigenen Angaben ist er mit einem Arbeitspensum von 80% als AI.________ tätig (pag. 1625, Z. 21-26). Er sei ledig und habe keine Kinder, für de- ren Unterhalt er sorgen müsse (pag. 1625, Z. 31-35). Er habe keine Schulden und sein Gesundheitszustand sei gut (pag. 1625, Z. 37-41). Die persönlichen Verhält- nisse und das Vorleben von A.________ wirken sich bei der Strafzumessung unter Vorbehalt des Nachfolgenden neutral aus. Aus dem Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 (pag. 2263 f.) geht unter anderem hervor, dass er am ________ wegen einer Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Führens eines nicht betriebssi- cheren Fahrzeugs im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), ei- ner Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des SVG, Landfriedensbruchs, uner- laubter Verwendung von Lautsprechern an Motorfahrzeugen im Sinne des SVG sowie Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des SVG schuldig erklärt wurde. Sodann beging er am 26. März 2015 einen Land- friedensbruch (pag. 2265). Am Tag darauf folgte eine Hinderung einer Amtshand- lung und am 25. April 2015 ein erneuter Landfriedensbruch (pag. 2266). Zuletzt machte er sich am 12. September 2015 der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte (aktive Teilnahme an Zusammenrottung) schuldig (pag. 2266). Auffal- lend ist die häufige Delinquenz von A.________ im Rahmen von nicht bewilligten Kundgebungen. Die Vorstrafen sind teilweise einschlägig und zeugen von einer eindeutigen Unbelehrbarkeit. Die Vorstrafen wirken sich deshalb deutlich strafer- höhend aus. Sein Verhalten nach der Tat und im Verfahren zeichnet sich durch Aussage- und Mitwirkungsverweigerung aus, was ihm aber nicht zum Nachteil gereichen kann. Dass A.________ seit der angeklagten Tat nicht mehr straffällig wurde, stellt keine besondere Leistung dar. Insgesamt ist das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren neutral zu werten. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen keine vor. Im Ergebnis sind die Täterkomponenten bei A.________ straferhöhend zu berück- sichtigen. Die Kammer erachtet eine Erhöhung im Umfang von rund einem Drittel, ausmachend 15 Tagessätze, als angemessen. 24.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Vorliegend sind zwischen dem Tatzeitpunkt bis zum Erlass des Strafbefehls vom 5. November 2020 (pag. 1259 f.) mehr als drei Jahre vergangen. Bis zur erstin- stanzlichen Urteilsfällung dauerte es danach fast 1,5 Jahre, worauf die Ausferti- gung der Urteilsbegründung insgesamt knapp fünf Monate in Anspruch nahm. Zwi- 47 schen der ersten oberinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2022 bis zur vorlie- genden Urteilsfällung vergingen ungefähr weitere 18 Monate. Auch wenn vor- liegend kein Haftfall zu beurteilen war und damit die vordringliche Durchführung nach Art. 5 Abs. 2 StPO nicht angezeigt war, erweist sich die Verfahrensdauer als zu lang. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 10 Tagessätze. 24.3 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots resultiert für A.________ für die öffentliche Aufforderung zu Verbre- chen – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – eine Geldstrafe von insge- samt 45 Tagessätzen. 24.4 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Infolge ausdrücklicher Mitwirkungsverweigerung durch A.________ (vgl. pag. 2247 ff.) befindet sich kein ausgefülltes Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse in den Akten. A.________ gab an, mit seiner Erwerbstätigkeit ein monatli- ches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von CHF 3'200.00 zu generieren (pag. 1625, Z. 28 f.). Aus den aktenkundigen Steuerdaten (pag. 2206 ff.) erhellt, dass A.________ im Jahr 2021 ein Einkommen von CHF 40’500.00, monatlich ausmachend rund CHF 3'375.00, generierte. Darauf ist mangels anderweitiger be- legter Angaben abzustellen. Unter Berücksichtigung des gewährten Pauschalab- zugs von 25% resultiert somit ein Tagessatz von CHF 80.00. A.________ ist demnach zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen (vorbehältlich der Bildung einer Zusatzstrafe; siehe nachfolgend) zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3'600.00, zu verurteilen. 24.5 Keine Zusatzstrafe Laut dem Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 (vgl. pag. 2263 f.) ergingen nach der vorliegend in Frage stehenden Tatbegehung vom 25. März 2017 folgende Ur- teile gegen A.________: - Urteil vom ________ des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Verurteilung zu 280 Stunden gemeinnütziger Arbeit). - Strafbefehl vom ________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 20.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom ________) - Strafbefehl vom ________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 48 CHF 80.00 als Zusatzstrafe zum Urteil vom ________ des Regionalgerichts Bern-Mittelland und zum Strafbefehl vom ________) Da A.________ mit Urteil vom ________ zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde, mangelt es vorliegend an der Gleichartigkeit der Sanktionen, weshalb diesbezüg- lich keine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Da es sich sodann bei den Strafbefehlen vom ________ und vom ________ be- reits um ausgefällte Zusatzstrafen handelt, wird praxisgemäss keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgefällt (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019, E. 16, und SK 22 34 vom 1. November 2022, E. 24.2). Andernfalls käme A.________ für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Er würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren besser gestellt werden, was nicht Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 aStGB entspricht. Demzufolge ist die vorliegende Geldstrafe betreffend A.________ nicht als Zusatz- strafe auszufällen. 24.6 Unbedingter Strafvollzug A.________ ist mehrfach wegen Landfriedensbruchs sowie auch insbesondere wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte aufgrund der aktiven Teilnahme an einer Zusammenrottung vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023, pag. 2263 ff.). Deutlich wird angesichts dieser zahlreichen Vorstrafen, dass A.________ sich durch bedingt und unbedingt ausgesprochene Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten liess. Auffallend ist seine häufige Delinquenz im Rah- men von nicht bewilligten Kundgebungen, was in diesem Zusammenhang für eine erhöhte Rückfallgefahr spricht. In einer Gesamtbetrachtung muss bei A.________ angesichts der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen von einer ungünstigen Legalprognose ausge- gangen werden. Demnach ist der unbedingte Strafvollzug anzuordnen. 24.7 Fazit Strafmass für A.________ A.________ ist zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausma- chend CHF 3’600.00, zu verurteilen. 25. Ad C.________ 25.1 Täterkomponenten Im Allgemeinen ist infolge der ausdrücklichen Mitwirkungsverweigerung (vgl. pag. 2245 f.) wenig über die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von C.________ bekannt. Den Akten kann entnommen werden, dass er am ________ in AK.________ geboren ist (vgl. pag. 2273). Im Tatzeitpunkt war er ________ Jah- re alt. Da er zumindest zeitweise eine Halbwaisenrente bezog, ist bekannt, dass er Halbwaise ist (vgl. pag. 1169 f. und pag. 1171). Im Jahr 2018 war er beim AM.________ angestellt (vgl. pag. 1168). Den Akten kann die Berufsbezeichnung «AN.________» entnommen werden (vgl. beispielsweise pag. 26, pag. 242 und 49 pag. 1172). Aus dem Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 geht hervor, dass er am ________ für eine im Jahr 2015 begangene Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt wurde (vgl. pag. 2273 f.). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und wäre grundsätzlich leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Da seit dieser Verurtei- lung jedoch schon eine längere Zeit verging, ist sie dennoch nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von C.________ wirken sich bei der Strafzumessung somit neutral aus. Sein Verhalten nach der Tat und im Verfahren zeichnet sich durch Aussage- und Mitwirkungsverweigerung aus, was ihm aber nicht zum Nachteil gereichen kann. Dass C.________ seit der angeklagten Tat nicht mehr straffällig wurde, stellt keine besondere Leistung dar. Insgesamt ist das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren neutral zu werten. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen keine vor. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten bei C.________ neutral aus. 25.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie hiervor erläutert (E. 24.2), wurde das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO aufgrund der langen Verfahrensdauer verletzt. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 10 Tagessätze. 25.3 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots resultiert für C.________ für die öffentliche Aufforderung zu Verbre- chen – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – eine Geldstrafe von insge- samt 30 Tagessätzen. 25.4 Tagessatzhöhe Die rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung der Tagessatzhöhe wurden in E. 24.4. erläutert. Darauf wird verwiesen. Infolge ausdrücklicher Mitwirkungsverweigerung durch C.________ (vgl. pag. 2245 f.) befindet sich kein ausgefülltes Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse in den Akten. Er gab anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme an, ein Einkommen von monatlich netto ungefähr CHF 2'000.00 zu generieren (pag. 1642, Z. 19-23). Für die Steuerjahre 2017-2020 musste die Veranlagung mangels Angaben des Beschuldigten nach Ermessen erfolgen. Aus seinen aktu- ellsten Steuerdaten für das Jahr 2021 (pag. 2168 ff.), die von einem steuerbaren Einkommen nach Ermessen von CHF 45'000.00 (Kanton und Gemeinde) bzw. CHF 50'000.00 (Bund) pro Jahr ausgehen, resultiert ein Monatslohn von CHF 4'166.66. Darauf ist mangels anderweitiger belegter Angaben abzustellen. Unter Berücksichtigung des gewährten Pauschalabzugs von 25% resultiert somit ein Tagessatz von CHF 100.00. 25.5 Zusatzstrafe Laut dem Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 (vgl. pag. 2273 f.) erging am ________ ein Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, in welchem C.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt voll- 50 ziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde. Da C.________ das vorliegend zu beurteilende Delikt vor dem ________ beging und vorliegend eine gleichartige Strafe (Geldstrafe) auszufällen ist, ist eine Zusatz- strafe zu bilden. Nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz ist in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei erweist sich die öffentliche Aufforde- rung zu Verbrechen im Vergleich zur Hinderung einer Amtshandlung als das schwerere Delikt. Wie dargelegt, erachtet die Kammer für dieses schwerere Delikt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Diese gilt als Einsatzstrafe. Die Kammer asperiert die Grundstrafe (Geldstrafe von 10 Tagessätzen) im Umfang von 6 Tagessätzen. Somit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Ta- gessätzen. Davon ist wiederum die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom ________ ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was eine Zusatzstrafe von 26 Tagessätzen ergibt. 25.6 Bedingter Strafvollzug Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ wurde C.________ der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen (vgl. pag. 2273 f.). Er ist mithin vorbestraft, wobei zu beachten ist, dass diese Verurtei- lung bereits längere Zeit zurückliegt und sich C.________ seither wohlverhalten hat. Weitere Anhaltspunkte, welche für eine ungünstige Legalprognose sprechen würden, liegen bei C.________ nicht vor. Die Geldstrafe ist somit bedingt auszu- sprechen. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. 25.7 Verbindungsbusse Die Kammer erachtet die Ausfällung einer Verbindungsbusse als spürbare Sankti- on neben der bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten als gerechtfertigt. 5 der 26 Strafeinheiten sind auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen. C.________ ist somit zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 500.00 zu verurteilen. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzusetzen. 25.8 Fazit Strafmass für C.________ C.________ ist zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausma- chend CHF 2'100.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom ________, zu verurteilen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem ist C.________ zu verurteilen zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 5 Tage festzusetzen. 26. Ad E.________ 26.1 Täterkomponenten Im Allgemeinen ist infolge der grundsätzlichen Mitwirkungsverweigerung (vgl. pag. 2260 ff.) wenig über die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von E.________ bekannt. Den Akten kann entnommen werden, dass er am ________ 51 in AP.________ geboren ist (vgl. pag. 2268). Im Tatzeitpunkt war er mithin ________ Jahre alt. Nach eigenen Angaben ist er bei den Eltern in AR.________ aufgewachsen, wo er bis im Jahr 2016 wohnte, und er habe einen älteren Bruder (vgl. pag. 316). Die edierten Steuerdaten lassen den Schluss zu, dass er einer Ar- beit nachgeht (vgl. pag. 2224 f.). Gestützt auf die Auswertung seines Mobiltelefons liegt der Schluss nahe, dass E.________ als AS.________ tätig ist (vgl. AT.________ auf dem Datenträger «WD Elements», Dateipfad: S.________). Dies ergibt sich auch gestützt auf seine Angaben anlässlich der polizeilichen Einver- nahme, wonach er AS.________ sei (pag. 317). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von E.________ wirken sich bei der Strafzumessung unter Vorbehalt des Nachfolgenden neutral aus. Aus dem Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 geht hervor, dass er sich am 12. September 2015 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, der versuchten und vollendeten Sachbeschädigung, der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (passive Teilnahme an Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs sowie des Angriffs schuldig gemacht hat (pag. 2269 f.). Am 17. Oktober 2015 be- ging er zudem eine Hinderung einer Amtshandlung (vgl. pag. 2268 f.). Auffallend ist die wiederholte Delinquenz von E.________ im Rahmen von nicht bewilligten Kundgebungen. Die Vorstrafen sind denn auch teilweise einschlägig (Landfrie- densbruch) und zeugen von einer erkennbaren Unbelehrbarkeit. Die Vorstrafen wirken sich deshalb straferhöhend aus. Sein Verhalten nach der Tat und im Verfahren zeichnet sich durch Aussage- und Mitwirkungsverweigerung aus, was ihm aber nicht nachteilig angelastet werden kann. E.________ beging am 4. April 2017, mithin nach der öffentlichen Aufforde- rung zu Verbrechen, eine Beschimpfung (vgl. pag. 2269). Deswegen wirkt sich das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zusätzlich straferhöhend aus. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen keine vor. Im Ergebnis sind die Täterkomponenten bei E.________ straferhöhend zu berück- sichtigen. Die Kammer erachtet eine Erhöhung im Umfang von rund einem Drittel, ausmachend 15 Tagessätze, als angemessen. 26.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie hiervor erläutert (E. 24.2), wurde das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO aufgrund der langen Verfahrensdauer verletzt. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 10 Tagessätze. 26.3 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots resultiert für E.________ für die öffentliche Aufforderung zu Verbre- chen – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – eine Geldstrafe von insge- samt 45 Tagessätzen. 26.4 Tagessatzhöhe Die rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung der Tagessatzhöhe wurden in E. 24.4. erläutert. Darauf wird verwiesen. Infolge ausdrücklicher Mitwirkungsver- 52 weigerung durch E.________ (vgl. pag. 2260 ff.) befindet sich kein ausgefülltes Er- hebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Akten. E.________ verweigerte zur Person im Wesentlichen die Aussage (vgl. pag. 14 ff., pag. 316 ff. und pag. 1645 f.). Aus den aktenkundigen Steuerdaten (pag. 2224 ff.) erhellt, dass E.________ im Jahr 2021 ein Einkommen von CHF 36'932.00, monatlich ausma- chend rund CHF 3'077.00, generierte. Gestützt darauf resultiert unter Berücksichti- gung des gewährten Pauschalabzugs von 25% abgerundet ein Tagessatz von CHF 70.00. 26.5 Zusatzstrafe Laut dem Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 (pag. 2268 ff.) erging am ________ ein Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, mit welchem E.________ zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu CHF 30.00 verurteilt wurde. Als Zusatzstrafe zu dieser Verurteilung so- wie einer früheren Verurteilung wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom ________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren, sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Er beging das hier zu beurtei- lende Delikt vor diesen beiden rechtskräftigen Verurteilungen. Damit ist zu prüfen, ob zu diesen Urteilen eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Beim Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ handelt es sich bereits um eine Zusatzstrafe. Wie hiervor erläutert wurde (E. 24.5 hiervor), ist praxisgemäss keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszu- fällen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezem- ber 2019, E. 16, und SK 22 34 vom 1. November 2022, E. 24.2). Andernfalls käme E.________ für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn güns- tigen Asperation. Er würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiede- nen Verfahren besser gestellt, was nicht Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 aStGB entspricht. Es kann mithin keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ ergehen. Anders verhält es sich beim Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom ________, welcher ein eigenständiges Urteil darstellt und mit wel- chem E.________ der Beschimpfung schuldig erklärte wurde. Wäre bei Erlass die- ses Strafbefehls der Vorwurf vom 25. März 2017 mitbeurteilt worden, wäre eine Asperation erfolgt. Das vorliegende Urteil ist demnach als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ auszufäl- len. Nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz ist in einem ersten Schritt eine hy- pothetische Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei erweist sich die öffentliche Aufforde- rung zu Verbrechen im Vergleich zur Beschimpfung als das schwerere Delikt. Wie dargelegt, erachtet die Kammer für dieses schwerere Delikt eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Diese gilt als Einsatzstrafe. Die Kammer aspe- riert die Grundstrafe (Geldstrafe von 15 Tagessätzen) im Umfang von 10 Tages- sätzen. Somit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 55 Tagessätzen. Da- von ist wiederum die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- 53 Mittelland vom ________ ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen ergibt. 26.6 Unbedingter Strafvollzug E.________ ist, wie erwähnt, bereits mehrfach vorbestraft (Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023, pag. 2268 ff.). Er machte sich dabei insbesondere wegen Land- friedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte anlässlich einer passiven Teilnahme an einer Zusammenrottung schuldig. Deutlich wird angesichts der zahlreichen Vorstrafen, dass E.________ sich durch bedingt ausgesprochene Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten liess. Weiter auffallend ist seine häufige Delinquenz im Rahmen von nicht bewilligten Kundgebungen, was in diesem Zusammenhang für eine erhöhte Rück- fallgefahr spricht. In einer Gesamtbetrachtung muss bei E.________ angesichts der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen von einer ungünstigen Legalprognose ausge- gangen werden. Demnach ist der unbedingte Strafvollzug anzuordnen. 26.7 Fazit Strafmass für E.________ E.________ ist zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend CHF 2'800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________, zu verurteilen. 27. Ad G.________ 27.1 Täterkomponenten Infolge der ausdrücklichen Mitwirkungsverweigerung (vgl. pag. 2253) ist nur wenig über die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von G.________ bekannt. Den Akten kann entnommen werden, dass er am ________ in AK.________ gebo- ren ist (vgl. pag. 2271). Im Tatzeitpunkt war er ________ Jahre alt. Die edierten Steuerdaten lassen den Schluss zu, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. pag. 2168 ff.). Näheres ist zu seiner beruflichen Tätigkeit nicht aktenkundig. Aus dem Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 geht hervor, dass er sich am 26. Au- gust 2016 des Raufhandels schuldig gemacht hat (vgl. pag. 2271 f.). Diese Vorstra- fe ist nicht einschlägig und wäre grundsätzlich leicht straferhöhend zu berücksichti- gen. Da seit dieser Verurteilung jedoch schon eine längere Zeit verging, ist sie dennoch nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von G.________ wirken sich bei der Strafzumessung somit neu- tral aus. Sein Verhalten nach der Tat und im Verfahren zeichnet sich durch Aussage- und Mitwirkungsverweigerung aus, was ihm aber nicht vorgehalten werden kann. Dass G.________ seit der angeklagten Tat nicht mehr straffällig wurde, stellt keine be- sondere Leistung dar. Insgesamt ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren neutral zu werten. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen keine vor. 54 Im Ergebnis sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Nach dem Gesagten resultiert für G.________ für die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen eine Strafe von insgesamt 40 Tagessätzen. 27.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie hiervor erläutert (E. 24.2), wurde das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO aufgrund der langen Verfahrensdauer vorliegend verletzt. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 10 Tagessätze. 27.3 Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots resultiert für G.________ für die öffentliche Aufforderung zu Verbre- chen – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – eine Geldstrafe von insge- samt 30 Tagessätzen. 27.4 Tagessatzhöhe Die rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung der Tagessatzhöhe wurden in E. 24.4. eingangs erläutert. Darauf wird verwiesen. Infolge ausdrücklicher Mitwir- kungsverweigerung durch G.________ (vgl. pag. 2253) befindet sich kein ausge- fülltes Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Akten. Er verweigerte die Aussagen zu seiner Person (vgl. pag. 6 ff., pag. 454 ff. und pag., 1649). Aus den aktenkundigen Steuerdaten (pag. 2189 ff.) erhellt, dass G.________ im Jahr 2021 ein Einkommen von CHF 49'276.00, monatlich rund CHF 4'106.00, generierte. Gestützt darauf resultiert unter Berücksichtigung des gewährten Pauschalabzugs von 25% abgerundet ein Tagessatz von CHF 100.00. 27.5 Zusatzstrafe Laut Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 (pag. 2271 f.) erging am ________ ein Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, in welchem G.________ wegen Raufhandels zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren so- wie zu einer Busse von CHF 450.00 verurteilt wurde. Da G.________ das vorlie- gend zu beurteilende Delikt vor dieser Verurteilung beging und hier ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist, ist diese vollumfänglich als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ auszusprechen. Nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz ist eine hypothetische Gesamts- trafe zu bilden. Hierbei erweist sich der Raufhandel im Vergleich zur öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen (bei gleichem Strafrahmen) als das im konkreten Fall schwerwiegendere Delikt. Damit gelten die für den Raufhandel ausgesprochenen 50 Tagessätze als Einsatzstrafe. Die für die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen als angemessen erachtete Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist im Umfang von 20 Tagessätzen zu asperieren. Somit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen. Davon ist wiederum die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was eine Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. 55 27.6 Bedingter Strafvollzug Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ wurde G.________ des Raufhandels schuldig gesprochen. Er ist mithin vorbestraft. Diese Verurteilung ist jedoch bereits längere Zeit her und G.________ hat sich seither wohlverhalten. Weitere Anhaltspunkte, welche für eine ungünstige Legalprognose sprechen würden, liegen nicht vor. Die Geldstrafe kann somit be- dingt ausgesprochen werden. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 27.7 Verbindungsbusse Die Kammer erachtet auch betreffend G.________ die Ausfällung einer Verbin- dungsbusse als spürbare Sanktion neben der bedingt vollziehbaren Geldstrafe so- wohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten als gerechtfer- tigt. 4 Tagessätze sind auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen. G.________ ist somit zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 400.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Ta- ge festgesetzt. 27.8 Fazit Strafmass für G.________ G.________ ist zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausma- chend CHF 1’600.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom ________, zu verurteilen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem ist G.________ zu verurteilen zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 4 Tage festzusetzen. VI. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person hingegen freigesprochen, können ihr die darauf entfallenden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Andernfalls sind die Kosten vom Kanton zu tragen (Art. 423 StPO). Sind mehrere Parteien kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ohne Berücksichtigung der Kosten für die Widerrufsverfahren auf insgesamt CHF 10'761.20 bestimmt (Ziff. E.XVII.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1863). Für die Verurteilungen der Beschuldigten rechtfertigt sich in Anbetracht dessen, dass in Bezug auf den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen der 56 deutlich grössere Aufwand betrieben werden musste, eine Ausscheidung der erst- instanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von rund zwei Dritteln, ausmachend CHF 7'174.00. Diese werden den Beschuldigten anteilsmässig, im Umfang von je- weils einem Viertel, auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Damit entfallen auf die Schuldsprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen erstinstanzliche Verfahrenskosten von je CHF 1'793.50. Die restlichen erstinstanzlichen Verfah- renskosten (für die dort ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche) von CHF 3'587.20 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 28.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren aufgrund des Umfangs und der hohen Anzahl an Parteien auf CHF 4’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigten unterliegen vollumfänglich und haben somit die anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von je CHF 1’000.00 zu tragen. 29. Entschädigung Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Strafbehörde prüft den Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Person von Amtes wegen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Urteil kann mangels Anfechtung hinsichtlich der Entschädi- gungsfolgen nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (vgl. E. 6.), weshalb diesbezüglich keine Neuregelung zu erfolgen hat. Die Beschuldigten unterliegen oberinstanzlich vollumfänglich; ihnen wird daher kei- ne Entschädigung ausgerichtet. VII. Verfügungen 30. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 57 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. die Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, 1.2. wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, sowie 1.3. wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 16. April 2020 in Bern zum Nachteil von I.________ zufolge Verjährung (Ziff. I.1.1. und I.1.2.) resp. Rückzug des Strafantrags (Ziff.I.1.3.) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurden; 2. A.________ freigesprochen wurde 2.1. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, sowie 2.2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung 2 (Stand 9. April 2020) durch Missachtung des Verbots von Men- schenansammlungen im öffentlichen Raum, angeblich begangen am 16. April 2020 in Bern; 3. A.________ eine Entschädigung von CHF 14'427.50 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten) auszurichten ist; 58 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom ________ (PEN 15 114) eingestellt wurde. 5. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ (BM 15 25065) eingestellt wurde. 6. die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren gegen A.________ von CHF 300.00 an den Kanton auferlegt wurden und keine Entschädigung ausgerichtet wurde; 7. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, 7.1. dass die zwischen I.________ und A.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 18. Januar 2022 gerichtlich genehmigt wurde und 7.2. keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden; 8. weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zurückzugeben sind: - Handkarren, Metall, silbergrau - Ausziehbare Leiter - Stromaggregat, benzinbetrieben, rot - Musikanlage/Lautsprecher, schwarz beschriftet, inkl. Kunststoff - Megaphone, graubeige - Diverse Fahnenstangen und Fahnen III. A.________ wird schuldig erklärt: der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen, begangen am 25. März 2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern, und in Anwendung der Artikel 34, 47 und 259 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1 und 2 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’600.00. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'793.50. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’000.00. 59 IV. Die restanzlichen auf die rechtskräftigen Freisprüche von A.________ (vgl. Ziff. A.I.2. hier- vor) entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 896.80 sind durch den Kan- ton Bern zu tragen. V. Weiter wird verfügt, dass die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen sind (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG). B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen C.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern zufolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein- gestellt wurde; 2. C.________ von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, freigesprochen wurde; 3. C.________ eine Entschädigung von CHF 10'322.10 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrenskosten (Anwaltskosten) auszurichten ist; 4. das Widerrufsverfahren gegen C.________ betreffend Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ (BM 15 39921) eingestellt wurde. 5. die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren gegen C.________ von CHF 300.00 an den Kanton Bern auferlegt wurden und keine Entschädigung ausgerichtet wurde. 60 III. C.________ wird schuldig erklärt: der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen, begangen am 25. März 2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern, und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44, 47, 49 Abs. 2, 106 und 259 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1 und 2 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 4. zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 2’100.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 5. zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 6. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'793.50. 7. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’000.00. IV. Die restanzlichen auf den rechtskräftigen Freispruch von C.________ (vgl. Ziff. B.I.2. hier- vor) entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 896.80 sind durch den Kan- ton Bern zu tragen. V. Weiter wird verfügt, dass die von C.________ erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen sind (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-ProfilG). C. E.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 61 II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen E.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern zufolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein- gestellt wurde; 2. E.________ von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, freigesprochen wurde; 3. E.________ eine Entschädigung von CHF 19'871.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten) auszurichten ist; 4. das Widerrufsverfahren gegen E.________ betreffend Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom ________ (BM 16 3994) eingestellt wurde. 5. die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren gegen E.________ von CHF 300.00 an den Kanton Bern auferlegt wurden und keine Entschädigung ausgerichtet wurde. III. E.________ wird schuldig erklärt: der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen, begangen am 25. März 2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern, und in Anwendung der Artikel 34, 47, 49 Abs. 2 und 259 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1 und 2 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2’800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'793.50. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’000.00. 62 IV. Die restanzlichen auf den rechtskräftigen Freispruch von E.________ (vgl. Ziff. C.I.2. hier- vor) entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 896.80 sind durch den Kan- ton Bern zu tragen. V. Weiter wird verfügt, dass die von E.________ erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen sind (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG). D. G.________ I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. die Strafverfahren gegen G.________ 1.1. wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, sowie 1.2. wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern zufolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurden; 2. G.________ von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, freigesprochen wurde; 3. G.________ eine Entschädigung von CHF 17'716.95 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Anwaltskosten) auszurichten ist. III. G.________ wird schuldig erklärt: der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen, begangen am 25. März 2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern, und in Anwendung der Artikel 63 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44, 47, 49 Abs. 2, 106 und 259 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1 und 2 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1’600.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom ________. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'793.50. 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’000.00. IV. Die restanzlichen auf den rechtskräftigen Freispruch von G.________ (vgl. Ziff. D.I.2. hier- vor) entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 896.80 sind durch den Kan- ton Bern zu tragen. V. Weiter wird verfügt, dass die von G.________ erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen sind (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-ProfilG). E. Weiter wird verfügt: 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) 64 - dem Bundesamt für Gesundheit (Urteilsdispositiv, auszugsweise Ziff. A.II.2.2.; in- nert 10 Tagen) Bern, 12. Februar 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 65