IV. Kosten und Entschädigung 17. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 500.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12) und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 7 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: