16. Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich Erwägungen zu den weiteren Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung, insbesondere auch zum Thema der Mittellosigkeit: Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch wurden keine nur ansatzweise zulässigen bzw. erheblichen Revisionsgründe vorgebracht. Das Revisionsgesuch war somit von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung, soweit überhaupt gestellt, abzuweisen ist.