132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (vgl. Urteil des BGer 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar 6 Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 132 StPO).