14. Fazit Die Vorbringen der Gesuchstellerin stellen keine Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a - c StPO dar und sind damit gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO zum Vornherein als unzulässig zu qualifizieren, weshalb die Kammer auf das Gesuch nicht eintritt. Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes ordentliches Rechtsmittel zu ersetzen. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren SK 22 388 und 22 398 wird mit diesem Nichteintretensentscheid hinfällig. Zudem sind in den anderen Revisionsverfahren bereits schriftliche Entscheide ergangen.