5 Rechtskraft erwachsen und kann – wie obenstehend ausgeführt – nur noch aus den in Art. 410 StPO dargelegten Gründen aufgehoben werden. Eine vollumfängliche Überprüfung der Sachverhalts-/ und Rechtslage kann im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgen. Soweit sich die Gesuchstellerin hinsichtlich der Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf Art. 411 StPO beruft, ist dies nicht nachvollziehbar, da diese Bestimmung lediglich Form- und Fristvorschriften des Revisionsgesuchs regelt und keinen Revisionsgrund beinhaltet.