13. Weitere Vorbringen mit der Eingabe vom 15. Juli 2022 Die Gesuchstellerin verkennt in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022, dass die Kammer im Rahmen des Revisionsverfahrens den vorliegenden Strafbefehl nicht vollumfänglich überprüfen kann. Ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein rechtskräftiger Strafbefehl kann ausschliesslich aus den in Art. 410 StPO aufgeführten Gründen aufgehoben werden. Die Mängel, welche die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch geltend macht, wären im Rahmen des Einspracheverfahrens vorzubringen gewesen. Da sie die Frist jedoch verpasst hat, ist der Strafbefehl in