12. Weitere Vorbringen in der Eingabe vom 4. Juli 2022 Wie bereits im Revisionsentscheid vom 11. Juli 2022 (SK 22 388) ausgeführt, ergeben sich aus der Eingabe vom 4. Juli 2022 im Übrigen keine hier relevanten/zulässigen neuen Revisionsargumente. Insbesondere ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verbringung der Hunde der Gesuchstellerin in ein Tierheim während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht das Revisionsgericht zuständig.