Die Unterlagen/Berichte des VetD stellen lediglich Beweismittel zuhanden der Staatsanwaltschaft dar, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Wäre die Staatsanwaltschaft der Ansicht gewesen, dass der Bericht des Veterinärdiensts ungenügend gewesen sei, hätte sie weitere Beweismittel eingeholt, was offenbar vorliegend nicht angezeigt war. Dass in irgendeiner Weise mittels strafbarer Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO, lässt sich damit nicht erkennen.