Abgesehen davon ist dies eine einseitige Behauptung der Gesuchstellerin und bestehen bei ihrer Darstellung datummässige Ungereimtheiten (siehe hierzu die Verfügung vom 13. Juli 2022). Auch das Vorbringen, dass ein Ordnungsbussenverfahren anstatt das ordentliche Verfahren hätte durchgeführt werden sollen, stellt die Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung dar, die – wie mehrfach erwähnt – keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO darstellt.