10. Vorwurf gemäss Sachverhalt c) des Strafbefehls Der Vorwurf, dass die Polizei am 22. August 2019 die Türe nicht richtig verschlossen und damit den ungewollten Freigang der Hunde verursacht habe, stellt keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel dar, welches die Gesuchstellerin nicht bereits im Einspracheverfahren hätte gelten machen können. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt damit nicht vor. Abgesehen davon ist dies eine einseitige Behauptung der Gesuchstellerin und bestehen bei ihrer Darstellung datummässige Ungereimtheiten (siehe hierzu die Verfügung vom 13. Juli 2022).