9. Vorwurf gemäss Sachverhalt b) des Strafbefehls Das Argument, dass genaue Angaben über die Anzahl der Hunde ohne Chip und über die nicht registrierten Hunde im Strafbefehl fehlen würden, deuten wiederum auf die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes, mithin die Geltendmachung eines Rechtsfehlers, hin, was – wie erwähnt – keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a - c StPO darstellt. Dass der Text im Strafbefehl mit demjenigen des