8. Vorwurf gemäss Sachverhalt a) des Strafbefehls Die Gesuchstellerin bringt vor, dass mangels Angabe des Alters der am 22. August 2019 in ihrem Domizil festgestellten Welpen kein Verstoss gegen das durch den Veterinärdienst des Kantons Bern per 22. Mai 2019 ausgesprochene Vermehrungsverbot begründet werden könne. Die Gesuchstellerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und damit die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, was keinen zulässigen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a - c StPO darstellt.