3 verpflichtet, Strafbefehle/vorliegendes Beweismaterial vollumfänglich zu prüfen, damit auch die Sachverhalts- und Rechtslage. Der Revisionsgrund sei in ihrem Revisionsgesuch genau umschrieben. Dieser sei aber von den Richtern verkannt worden. Nur weil ein Strafbefehl rechtskräftig sei, dürfe nicht davon ausgegangen werden, er sei nicht mangelhaft. Sie mache nicht einen Revisionsgrund nach Art. 410 StPO, sondern einen Verfahrensfehler gemäss Art. 411 StPO geltend. II. Eintretensfrage