Die Polizei habe es zudem unterlassen, eine Ordnungsbusse auszustellen. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens ausgeschlossen hätten. Vom Ordnungsbussenverfahren sei nicht abzuweichen, nur, weil Behörden Fristen versäumt hätten. Weiteres: Die zeitliche Nähe des vorliegenden Strafbefehls (13. Dezember 2019) zur Verfügung des kantonalen Veterinärdienstes (VetD Kt. BE; 13. Dezember 2019) und die Nennung der Übertretungen zeige, dass der VetD Kt. Bern auch ungesetzliche Wege gehe, um Beweise zu schaffen. Auch dieser Strafbefehl sei auf Geheiss des VetD Kt.