2 registriert worden seien, fehlen. Der Text sei vollkommen identisch mit demjenigen des Sachverhalts b) des Strafbefehls BM 19 29399. Hinsichtlich des Sachverhalts c) des Strafbefehls (Vorwurf ungenügender Beaufsichtigung): Am 22. August 2019 seien zwei Polizisten vor Ort gewesen. Einer davon habe die Türe nicht richtig verschlossen und damit den ungewollten Freigang der Hunde verursacht. Die Polizei habe es zudem unterlassen, eine Ordnungsbusse auszustellen.