Nur mittels Altersangabe sei ein Verstoss gegen das Vermehrungsverbot nachvollziehbar. Hinsichtlich des Sachverhalts b) des Strafbefehls (Vorwurf des fehlenden «Chippens»/Registrierens): Es würden Angaben über die Anzahl der Hunde, welche keinen Chip aufweisen würden, und über diejenigen, welche nicht rechtzeitig