3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 verlangte die Gesuchstellerin die Revision des Strafbefehls BM 19 51601 wegen angeblich schweren Mängeln. Sie begründete dies wie folgt (pag. 1 ff.): Hinsichtlich des Sachverhalts a) des Strafbefehls (Vorwurf der ungenügenden Pflege und Verstoss gegen Vermehrungsverbot): Es liege eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung vor. Es fehle die Altersangabe der Welpen, zumal als Welpe ein Hund ab dem Tag seiner Geburt bis ca. zum Alter von 6 Monaten gelte. Nur mittels Altersangabe sei ein Verstoss gegen das Vermehrungsverbot nachvollziehbar.