SR 312.0]). Die zehntägige Einsprachefrist habe am 6. Januar 2020 zu laufen begonnen und sei damit zum Zeitpunkt der Einsprache der Gesuchstellerin vom 3. Mai 2021 abgelaufen gewesen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 stellte die erstinstanzliche Verfahrensleitung fest, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl BM 19 29399 wegen verspäteten Einreichens nicht eingetreten werde, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Verfügung blieb unangefochten.