Die Postsendung sei durch die Gesuchstellerin jedoch nicht innert Frist abgeholt worden. Da die Gesuchstellerin mit Anzeigerapport vom 27. November 2019 darüber informiert worden sei, dass sie verzeigt werde und sie mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, habe rechnen müssen, gelte die Postensendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, damit am 27. Dezember 2020, als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 Bst. a Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).