2. Am 3. Mai 2021 machte die Gesuchstellerin geltend, vom genannten Strafbefehl nie Kenntnis erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 11. Mai 2021 fest, dass der vorliegende Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 durch die Post am 19. Dezember 2019 zur Abholung gemeldet worden sei. Die Postsendung sei durch die Gesuchstellerin jedoch nicht innert Frist abgeholt worden.