Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 22 423 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. August 2022 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 5. Juli 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2019 (BM19 51601) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und gegen das Tierseuchengesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 22. August 2019 in C.________ (Ort), sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz, mehrfach begangen am 13. August 2019 in D.________ (Ort), schuldig erklärt (Verfahren BM 19 51601). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Busse von CHF 1'800.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 18 Tage festgesetzt und es wurden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. 2. Am 3. Mai 2021 machte die Gesuchstellerin geltend, vom genannten Strafbefehl nie Kenntnis erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 11. Mai 2021 fest, dass der vorliegende Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 durch die Post am 19. Dezember 2019 zur Abholung gemeldet worden sei. Die Postsendung sei durch die Gesuchstellerin jedoch nicht innert Frist abgeholt worden. Da die Gesuchstellerin mit Anzeigerapport vom 27. November 2019 darüber informiert worden sei, dass sie verzeigt werde und sie mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, habe rechnen müssen, gelte die Postensendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, damit am 27. Dezember 2020, als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 Bst. a Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die zehntägige Einsprachefrist habe am 6. Januar 2020 zu laufen begonnen und sei damit zum Zeitpunkt der Einsprache der Gesuchstellerin vom 3. Mai 2021 abgelaufen gewesen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 stellte die erstinstanzliche Verfahrensleitung fest, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl BM 19 29399 wegen verspäteten Einreichens nicht eingetreten werde, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Verfügung blieb unangefochten. 3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 verlangte die Gesuchstellerin die Revision des Strafbefehls BM 19 51601 wegen angeblich schweren Mängeln. Sie begründete dies wie folgt (pag. 1 ff.): Hinsichtlich des Sachverhalts a) des Strafbefehls (Vorwurf der ungenügenden Pflege und Verstoss gegen Vermehrungsverbot): Es liege eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung vor. Es fehle die Altersangabe der Welpen, zumal als Welpe ein Hund ab dem Tag seiner Geburt bis ca. zum Alter von 6 Monaten gelte. Nur mittels Altersangabe sei ein Verstoss gegen das Vermehrungsverbot nachvollziehbar. Hinsichtlich des Sachverhalts b) des Strafbefehls (Vorwurf des fehlenden «Chippens»/Registrierens): Es würden Angaben über die Anzahl der Hunde, welche keinen Chip aufweisen würden, und über diejenigen, welche nicht rechtzeitig 2 registriert worden seien, fehlen. Der Text sei vollkommen identisch mit demjenigen des Sachverhalts b) des Strafbefehls BM 19 29399. Hinsichtlich des Sachverhalts c) des Strafbefehls (Vorwurf ungenügender Beaufsichtigung): Am 22. August 2019 seien zwei Polizisten vor Ort gewesen. Einer davon habe die Türe nicht richtig verschlossen und damit den ungewollten Freigang der Hunde verursacht. Die Polizei habe es zudem unterlassen, eine Ordnungsbusse auszustellen. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens ausgeschlossen hätten. Vom Ordnungsbussenverfahren sei nicht abzuweichen, nur, weil Behörden Fristen versäumt hätten. Weiteres: Die zeitliche Nähe des vorliegenden Strafbefehls (13. Dezember 2019) zur Verfügung des kantonalen Veterinärdienstes (VetD Kt. BE; 13. Dezember 2019) und die Nennung der Übertretungen zeige, dass der VetD Kt. Bern auch ungesetzliche Wege gehe, um Beweise zu schaffen. Auch dieser Strafbefehl sei auf Geheiss des VetD Kt. BE verfasst worden, anstatt dass die Staatsanwaltschaft die Beweise selbst geprüft hätte. Der Strafbefehl sei für ungültig zu erklären und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Im Weiteren verlange sie die unentgeltliche Rechtspflege. 4. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 beantragte die Gesuchstellerin die Vereinigung der drei sie betreffenden Revisionsgesuche (inklusive des vorliegenden Gesuchs), da hiermit das vorsätzliche und systematische Vorgehen des Veterinärdienstes und der Staatsanwaltschaft verdeutlicht werden könne. Weiter beantragte sie nachträglich die aufschiebende Wirkung für die Dauer der Prüfung der Revisionsgesuche bis zum Endentscheid. Zudem stellte sie den Antrag, dass die Verbringung der sieben Hunde ins Tierheim E.________ rückgängig zu machen und das Tierheim anzuweisen sei, bis zum Abschluss der Verfahren die Hunde nicht an neue Besitzer zu vermitteln. Die Hunde seien an ihren Bruder, B.________, zur Betreuung zu übergeben. Würden die Hunde an neue Besitzer gegeben, so würde u.a. ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen. Ihre Hunde seien widerrechtlich ins Tierheim verbracht worden. Während der Verhaftung habe sie die Betreuung der Hunde durch ihren Bruder sichergestellt, der keine 50m von deren Aufenthaltsort weg wohne. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass Hunde, deren Betreuung sichergestellt sei, nicht ins Tierheim verbracht werden dürften. Betreffend den Vorfall der «entwischenden» Hunde sei der eine männliche Polizist verantwortlich gewesen. Er habe die Türe nur angelehnt, anstatt sie ordentlich zu schliessen. 5. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und stellte in Aussicht, sowohl über die noch offenen Verfahrensanträge als auch über das Revisionsgesuch auf schriftlichem Weg zu entscheiden (pag. 21). 6. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 machte die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, dass die Richter im «Beschwerdeverfahren» die Mängel in den Strafbefehlen nicht erkannt hätten, worin ein Verfahrensmangel liege. Jeder Richter sei gemäss Bundesgericht 3 verpflichtet, Strafbefehle/vorliegendes Beweismaterial vollumfänglich zu prüfen, damit auch die Sachverhalts- und Rechtslage. Der Revisionsgrund sei in ihrem Revisionsgesuch genau umschrieben. Dieser sei aber von den Richtern verkannt worden. Nur weil ein Strafbefehl rechtskräftig sei, dürfe nicht davon ausgegangen werden, er sei nicht mangelhaft. Sie mache nicht einen Revisionsgrund nach Art. 410 StPO, sondern einen Verfahrensfehler gemäss Art. 411 StPO geltend. II. Eintretensfrage 7. Theoretische Grundlagen Wer gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b); wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Bst. c). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen und die angerufenen Revisionsgründe sind zu bezeichnen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Lediglich in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 Bst. b ist das Revisionsgesuch an eine Frist von 90 Tagen gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). 8. Vorwurf gemäss Sachverhalt a) des Strafbefehls Die Gesuchstellerin bringt vor, dass mangels Angabe des Alters der am 22. August 2019 in ihrem Domizil festgestellten Welpen kein Verstoss gegen das durch den Veterinärdienst des Kantons Bern per 22. Mai 2019 ausgesprochene Vermehrungsverbot begründet werden könne. Die Gesuchstellerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und damit die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, was keinen zulässigen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a - c StPO darstellt. 9. Vorwurf gemäss Sachverhalt b) des Strafbefehls Das Argument, dass genaue Angaben über die Anzahl der Hunde ohne Chip und über die nicht registrierten Hunde im Strafbefehl fehlen würden, deuten wiederum auf die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes, mithin die Geltendmachung eines Rechtsfehlers, hin, was – wie erwähnt – keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a - c StPO darstellt. Dass der Text im Strafbefehl mit demjenigen des 4 Strafbefehls BM 19 29399 vom 12. Juli 2019 identisch ist, erscheint nicht unzulässig, zumal der Gesuchstellerin im Dezember 2019 erneut die Nichteinhaltung der Chip- /Registrierpflichten vorgeworfen wurde. 10. Vorwurf gemäss Sachverhalt c) des Strafbefehls Der Vorwurf, dass die Polizei am 22. August 2019 die Türe nicht richtig verschlossen und damit den ungewollten Freigang der Hunde verursacht habe, stellt keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel dar, welches die Gesuchstellerin nicht bereits im Einspracheverfahren hätte gelten machen können. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt damit nicht vor. Abgesehen davon ist dies eine einseitige Behauptung der Gesuchstellerin und bestehen bei ihrer Darstellung datummässige Ungereimtheiten (siehe hierzu die Verfügung vom 13. Juli 2022). Auch das Vorbringen, dass ein Ordnungsbussenverfahren anstatt das ordentliche Verfahren hätte durchgeführt werden sollen, stellt die Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung dar, die – wie mehrfach erwähnt – keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO darstellt. 11. Weitere Vorbringen im Revisionsgesuch vom 5. Juli 2022 Der Vorwurf, dass der Veterinärdienst ungesetzliche Wege gegangen sei, um Beweise zu beschaffen, wird nicht näher begründet. Die Gesuchstellerin geht zudem in ihrer Annahme fehl, dass der Strafbefehl auf Geheiss des Veterinärdienstes verfasst worden sei. Die Unterlagen/Berichte des VetD stellen lediglich Beweismittel zuhanden der Staatsanwaltschaft dar, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Wäre die Staatsanwaltschaft der Ansicht gewesen, dass der Bericht des Veterinärdiensts ungenügend gewesen sei, hätte sie weitere Beweismittel eingeholt, was offenbar vorliegend nicht angezeigt war. Dass in irgendeiner Weise mittels strafbarer Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO, lässt sich damit nicht erkennen. 12. Weitere Vorbringen in der Eingabe vom 4. Juli 2022 Wie bereits im Revisionsentscheid vom 11. Juli 2022 (SK 22 388) ausgeführt, ergeben sich aus der Eingabe vom 4. Juli 2022 im Übrigen keine hier relevanten/zulässigen neuen Revisionsargumente. Insbesondere ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verbringung der Hunde der Gesuchstellerin in ein Tierheim während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht das Revisionsgericht zuständig. 13. Weitere Vorbringen mit der Eingabe vom 15. Juli 2022 Die Gesuchstellerin verkennt in ihrer Eingabe vom 15. Juli 2022, dass die Kammer im Rahmen des Revisionsverfahrens den vorliegenden Strafbefehl nicht vollumfänglich überprüfen kann. Ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein rechtskräftiger Strafbefehl kann ausschliesslich aus den in Art. 410 StPO aufgeführten Gründen aufgehoben werden. Die Mängel, welche die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch geltend macht, wären im Rahmen des Einspracheverfahrens vorzubringen gewesen. Da sie die Frist jedoch verpasst hat, ist der Strafbefehl in 5 Rechtskraft erwachsen und kann – wie obenstehend ausgeführt – nur noch aus den in Art. 410 StPO dargelegten Gründen aufgehoben werden. Eine vollumfängliche Überprüfung der Sachverhalts-/ und Rechtslage kann im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgen. Soweit sich die Gesuchstellerin hinsichtlich der Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf Art. 411 StPO beruft, ist dies nicht nachvollziehbar, da diese Bestimmung lediglich Form- und Fristvorschriften des Revisionsgesuchs regelt und keinen Revisionsgrund beinhaltet. 14. Fazit Die Vorbringen der Gesuchstellerin stellen keine Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a - c StPO dar und sind damit gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO zum Vornherein als unzulässig zu qualifizieren, weshalb die Kammer auf das Gesuch nicht eintritt. Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes ordentliches Rechtsmittel zu ersetzen. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren SK 22 388 und 22 398 wird mit diesem Nichteintretensentscheid hinfällig. Zudem sind in den anderen Revisionsverfahren bereits schriftliche Entscheide ergangen. III. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege resp. amtliche Verteidigung 15. Im Revisionsgesuch vom 5. Juli 2022 stellte die Gesuchstellerin Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (pag. 3). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege steht der Gesuchstellerin als beschuldigte bzw. verurteilte Person allerdings nicht offen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 212 vom 1. Dezember 2021 E. 9 und Urteil SK 20 474 vom 24. Februar 2021 E. 6). Ihr Gesuch könnte jedoch sinngemäss als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO verstanden werden. Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren, weshalb analog die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Gesuchsteller allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (vgl. Urteil des BGer 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar 6 Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 132 StPO). 16. Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich Erwägungen zu den weiteren Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung, insbesondere auch zum Thema der Mittellosigkeit: Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch wurden keine nur ansatzweise zulässigen bzw. erheblichen Revisionsgründe vorgebracht. Das Revisionsgesuch war somit von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung, soweit überhaupt gestellt, abzuweisen ist. IV. Kosten und Entschädigung 17. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 500.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12) und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 7 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 5. Juli 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und – soweit sinngemäss gestellt – das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00 und der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Zu eröffnen: - Gesuchstellerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Bern, 22. August 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8