VIII. Verfügungen Die vorliegende Urteilsbegründung wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde auch dem Polizei Basel- Landschaft, Administrativmassnahmen, mitgeteilt (pag. 284; Art. 123 Abs. 1 Bst. a Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). 41 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II.