Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen. Für die Berechnung der amtlichen Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren wird im Übrigen auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend zu vollumfänglicher Rückerstattung verpflichtet, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Ein volles Honorar wurde nicht geltend gemacht; die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erübrigt sich daher (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO).