28.1 In erster Instanz Die Höhe der erstinstanzlich auf CHF 11'668.65 festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ist in Rechtskraft erwachsen. Der Kostenverlegung folgend wird der Beschuldigte zu vollumfänglicher Rückzahlung an den Kanton Bern verpflichtet, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Ein volles Honorar wurde nicht geltend gemacht; die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erübrigt sich daher (Art. 135 Abs. 4 Bst.