428 StPO). In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt, werden ihm somit zur Bezahlung auferlegt.