27. Verfahrenskosten 27.1 In erster Instanz Fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 24'327.65 und auferlegt diese zufolge Verurteilung vollumfänglich dem Beschuldigten. Mit den erstinstanzlichen Schuldsprüchen wird auch die Kostenauflage an den Beschuldigten bestätigt.