VII.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 495 f.). Mit der mehrfach begangenen versuchten schweren Körperverletzung liegt eine Anlasstat für die SIS- Ausschreibung vor. Mit Blick auf die Hintergründe und die Schwere der Anlasstat, die deutlich über dem Bagatellbereich liegt, sind die Voraussetzungen für eine SIS- Ausschreibung offensichtlich erfüllt. VII. Kosten und Entschädigung