559). Somit liegt auch kein unechter Härtefall vor. 25.4 Fazit und Dauer der Landesverweisung Die obligatorische Landesverweisung wird angeordnet. Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre fest, was der gesetzlichen Minimaldauer entspricht. Die Kammer ist daran aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin gebunden, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.