StGB erübrigt sich. Angesichts der Schwere der Anlasstaten – wie bereits erwähnt hätte das Verhalten des Beschuldigten zu massiven und bleibenden körperlichen Schädigungen bei den Geschädigten führen können – sowie der höchstens durchschnittlichen Integration müsste eine Interessenabwägung ohnehin zu Gunsten der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ausfallen. Die obligatorische Landesverweisung wird angeordnet. 25.3 Unechter Härtefall Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass beim Beschuldigten keine Vollzugshindernisse betreffend die Landesverweisung nach Sri Lanka bestehen (pag. 559).