Jedoch fallen die familiären Verhältnisse im Rahmen der Härtefallprüfung angesichts der restriktiven bundesgerichtlichen Praxis kaum ins Gewicht. Sie stellen insbesondere keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV dar. Bei gegebener Anlasstat stellt die obligatorische Landesverweisung den Regelfall dar, der Verzicht aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls hingegen die strikte Ausnahme. Vorliegend ist nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung nach Art. 66a Abs. 2 StGB erübrigt sich.