Auch die Anlasstaten gehen letztlich auf die familiären Konflikte des Beschuldigten zurück. Vor diesem Hintergrund ist die Normalisierung der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Ehefrau, zu der nunmehr eine normale (nicht partnerschaftliche) Beziehung besteht, begrüssenswert. Ebenso, dass er nach einer längeren Phase, in der er sein Besuchsrecht zu den gemeinsamen Söhnen nicht wahrnahm, wieder Kontakt zu diesen hat. Jedoch fallen die familiären Verhältnisse im Rahmen der Härtefallprüfung angesichts der restriktiven bundesgerichtlichen Praxis kaum ins Gewicht.