25.2.6 Fazit Der Beschuldigte lebt bereits seit 31 Jahren und damit sehr lange in der Schweiz. Seine Integration ist jedoch höchstens durchschnittlich. Zwar war er während seines Aufenthalts erwerbstätig und konnte den Unterhalt für sich selbst und für seine Familie überwiegend selbst bestreiten. In sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht ist indessen kaum eine Integration auszumachen. Die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland sind intakt, zumal der Beschuldigte die prägenden Kind- heits- und Jugendjahre in Sri Lanka verbracht hat. Es kann im Rahmen der Härte-