Mit seinen 51 Jahren ist der Beschuldigte in der Lage, auch in Sri Lanka noch eine neue Arbeitsstelle zu finden. Gemäss dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sei die Rückkehr in den Heimatstaat Sri Lanka grundsätzlich zulässig und zumutbar und auch ein Vollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich möglich (p. 365 f.). Auch das Amt für Migration des Kantons Baselland führt aus, es sei für den Beschuldigten aufgrund der Sozialisierung im Heimatland trotz langer Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich möglich, sich zu reintegrieren (p. 374). Es ist dem Beschuldigten somit möglich, in Sri Lanka wieder Fuss zu fassen.