Der Beschuldigte hat zwar keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er hat seit seiner Einreise jedoch diverse Arbeitserfahrungen gesammelt und verfügt dementsprechend über gewisse berufliche Fähigkeiten. Betreffend Arbeitssituation in Sri Lanka wäre der Beschuldigte daher nicht erheblich schlechter gestellt als in der Schweiz und seine Sprachkenntnisse könnten ihm bei der wirtschaftlichen Reintegration helfen.