35 lende Familienbeziehung liegt nicht vor. Auch wenn die Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Ehefrau zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden wäre – was mit Blick auf die obigen Ausführungen fraglich ist – würde dies angesichts der gelebten Verhältnisse nicht entscheidend ins Gewicht fallen. 25.2.4 Gesundheitszustand Es bestehen keine relevanten Diagnosen. Der Beschuldigte ist bei guter Gesundheit und nicht auf medizinische Betreuung angewiesen. 25.2.5 Widereingliederungschancen im Herkunftsland