Udeh gegen Schweiz Nr. 12020/09 vom 16. April 2013 – auch unter Berücksichtigung, dass mit Einführung der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB per 1. Oktober 2016 bewusst eine Verschärfung der Ausweisungspraxis beabsichtigt wurde (BGE 145 IV 55 E. 4.3.). Die aktuelle Beziehung des Beschuldigten zu seinen Söhnen und zur Ex-Ehefrau weisen zudem nicht die geforderte Intensität auf, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu gelangen. Ein tatsächliches familiäres Zusammenleben wird seitens der Ex-Ehefrau bewusst abgelehnt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4. f.).