Vielmehr bestehen auch hier Anhaltspunkte dafür, dass die Motivation des Beschuldigten hinter der Wiederaufnahme der Beziehung zu seinen Söhnen nach rund 3 Jahren ohne Kontakt gerade in der Härtefallprüfung liegt. Das Mitbringen des elfjährigen Sohnes an die oberinstanzliche Hauptverhandlung, an welcher Gewaltdelikte im Zusammenhang mit familiären Konflikten zu thematisieren waren, lag jedenfalls nicht im Interesse des Kindswohls, sondern kann nach Auffassung der Kammer nur als Instrumentalisierung eingestuft werden (vgl. pag. 615). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend vom von der Verteidigung zitierten Urteil des EGMR Udeh gegen Schweiz