425, Z. 40 ff.). Die Unterhaltsleistungen basieren gemäss den Angaben des Beschuldigten auf einer Vereinbarung mit seiner Ex-Ehefrau (pag. 624, Z. 42 ff.). Eine Änderung des Scheidungsurteils wurde nicht vorgenommen. Dennoch erscheint die Sichtweise des Beschuldigten, er leiste «freiwillig» Unterhalt, fragwürdig (pag. 624, Z. 44). Der Beschuldigte ist somit im Vergleich zur Situation während des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens um eine Normalisierung der Beziehung zu seiner Ex- Ehefrau und seinen beiden Söhnen bemüht. Auch in diesem Punkt stellt dies jedoch eine Normalisierung im Vergleich zu einer äusserst turbulenten Zeit dar.