34 Er scheint mit ihnen eher Freizeitbeschäftigungen nachzugehen, als sie im eigentlichen Sinne zu betreuen oder Erziehungsarbeit zu leisten (vgl. pag. 424, Z. 26). Zu Unterhaltsleistungen zugunsten seiner Ex-Ehefrau wurde der Beschuldigte im Scheidungsurteil vom 18. Juni 2019 nicht verpflichtet (pag. 234). Gemäss dem aktuellsten Leumundsbericht und der oberinstanzlichen Einvernahme bezahlt er nun, wie bereits erwähnt, monatlich CHF 700.00 Unterhalt (demgegenüber noch vor der Vorinstanz, pag. 425, Z. 40 ff.).