Diesen Ausführungen wird vollumfänglich beigepflichtet. Der Beschuldigte lebt getrennt von seiner Ex-Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen. Das Sorgerecht liegt gemäss dem Scheidungsurteil vom 18. Juni 2019 ausschliesslich bei der Mutter (pag. 234). Der Beschuldigte hat lediglich ein Besuchsrecht, das im Zeitraum des Eheschutzverfahrens vorübergehend sogar sistiert werden musste (vgl. pag. 228 f.). Das Besuchsrecht nahm er im Zeitraum des Eheschutzentscheids vom 11. Juli 2017 (pag. 580) bis ca. 5. November 2020 nicht wahr (pag.