Urteile des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19.04.2021 E. 2.6.7 und 6B_680/2018 vom 19.09.2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Das Gericht verkennt dabei keineswegs, dass die Anwesenheit des Vaters für die Kinder generell wichtig ist und es für die Kinder immer belastend ist, wenn nicht beide Elternteile im gleichen Land wie sie leben (vgl. hierzu auch das Schreiben der Kinder vom 24.10.2021, p. 393). Verlangt wird jedoch nicht nur eine gewisse Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte. Eine solche muss aufgrund der konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall verneint werden. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (vgl. Art. 8 EMRK und Art.