Auch früher – während der Trennung – konnte das grundsätzlich angedachte begleitete Besuchsrecht nicht aufgegleist und mangels Kooperation des Beschuldigten nicht gelebt werden. Obwohl das Gericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte mittlerweile eine normale bzw. gute familiäre Beziehung zu seinen Kindern hat, vermag diese unter Berücksichtigung der sich erst kürzlich normalisierenden Beziehung zu seinen Kindern den erhöhten Anforderungen der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19.04.2021 E. 2.6.7 und 6B_680/2018 vom 19.09.2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6).