Der Beschuldigte war in dieser Zeit nicht in seine Familie integriert, was sich seit der Scheidung schrittweise wieder verbessert zu haben scheint. Bevor auf privater Basis ein Besuchsrecht ausgearbeitet werden konnte, zeigte der Beschuldigte denn auch keinerlei Interesse an der Durchsetzung des in der Scheidungskonvention vereinbarten Besuchsrechts und verzichtete damit mehrere Monate auf Kontakte zu seinen Kindern. Auch früher – während der Trennung – konnte das grundsätzlich angedachte begleitete Besuchsrecht nicht aufgegleist und mangels Kooperation des Beschuldigten nicht gelebt werden.