631, Z. 21 f.). Er gestand ein, dass es seiner Ex-Ehefrau – nach den gemachten Erfahrungen mit häuslicher Gewalt nach übermässigem Alkoholgenuss des Beschuldigten (vgl. pag. 28 f.) – wohl nicht passe, wenn er Alkohol trinke (pag. 632, Z. 15). Dennoch scheint Alkoholabstinenz für den Beschuldigten zur Verbesserung des Verhältnisses zu seiner Ex- Ehefrau keine Option zu sein (pag. 634 f., Z. 33 ff.). Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschuldigten über die Natur der Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau zumindest übertrieben sind.