Gemäss der Verteidigung habe der Beschuldigte an der Befragung durch die Vorinstanz nicht von einer Beziehung gesprochen, weil dies für ihn familiäres Zusammenleben erfordere (pag. 636, Z. 10 ff.). Ein solches sei – so der Beschuldigte zunächst – für die Zukunft geplant (pag. 626, Z. 2 ff.); aufgrund der aktuellen Arbeitssituation und des bestehenden Führerausweisentzuges gehe dies aber zurzeit nicht. Auf Vorhalt, dass er problemlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort seiner Ex-Ehefrau zur Arbeit pendeln könnte, gab er zu, dass seitens seiner Ex- Ehefrau kein Zusammenleben erwünscht sei (pag. 631, Z. 21 f.).