An diesen Verhältnissen hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nichts Wesentliches geändert. An der oberinstanzlichen Einvernahme behauptete er zwar zunächst, er sei seit 3 Jahren wieder normal mit seiner Ex-Ehefrau zusammen (pag. 620, Z. 5 ff.; vgl. demgegenüber noch am 29. März 2022 vor der Vorinstanz, pag. 423, Z. 25 f.). Sie würden separate Haushalte führen (pag. 620, Z. 17 f.), aber er gehe sie häufig besuchen (pag. 620, Z. 24 und Z. 32). Gemäss der Verteidigung habe der Beschuldigte an der Befragung durch die Vorinstanz nicht von einer Beziehung gesprochen, weil dies für ihn familiäres Zusammenleben erfordere (pag.