32 mit der Aussicht, dies auf ein übliches Besuchsrecht auszudehnen (p. 238). Im Beistandschaftsbericht vom Oktober 2019 wurde festgehalten, dass – aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten – bis im September 2019 ein Aufbau des Besuchsrechts nicht möglich gewesen sei (p. 224). Mit E-Mail der Sozialarbeiterin vom 05.11.2020 wurde sodann festgehalten, dass die Kinder den Beschuldigten seit längerem zweimal im Monat an dessen Wohnort besuchen würden. Beide Kinder würden gerne gehen und würden zwischen den Besuchen regelmässig mit dem Beschuldigten telefonieren (p. 243).