Familiäre Verhältnisse Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (pag. 491 f.): Der Beschuldigte gab an, eine Schwester und zwei Brüder in der Schweiz zu haben. Eine weitere Schwester und ein Bruder seien in Frankreich und ein anderer Bruder in England. Die Eltern seien verstorben (p. 158 Z. 341 ff., p. 424 Z. 36 f.). Am 13.05.2004 heiratete der Beschuldigte E.________ und hat mit dieser zwei Söhne (L.________, geb. 25.03.2008 und M.________, geb. 21.03.2012, p. 233 f.).