624, Z. 42 ff.). Verglichen mit dem Tatzeitpunkt ist somit weiterhin eine Normalisierung und Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seiner Achtung vor der öffentlichen Ordnung auszumachen. Dies stellt indessen lediglich eine Verbesserung zur vorherigen, äusserst turbulenten Zeit dar, die von einem zuweilen tätlichen Trennungsstreit geprägt war und in den vorliegenden Anlasstaten kulminierte. Insgesamt kann die Integration des Beschuldigten mit der Vorinstanz höchstens als durchschnittlich eingestuft werden. 25.2.3 Familiäre Verhältnisse